# 20 FFP2-Masken pro Woche für Hartz-IV-Empfänger

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/20-ffp2-masken-pro-woche-fuer-hartz-iv-empfaenger/
- Published: 2021-02-12T13:48:41+01:00
- Author: Thomas Stuppy

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 12.02.2021 zum Kammerbeschluss S 12 AS 213/21
ER vom 11.02.2021 (rkr)

**Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder 
als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür
monatlich weitere 129 Euro zahlen.**

Mit am 12.02.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 12. Kammer des Sozialgerichts
Karlsruhe dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden auf Gewährung eines im Epidemie-bedingten
Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021
stattgegeben.

Die Kammer meint, ein besonderer Mehrbedarf an wöchentlich 20 FFP2-Masken sei glaubhaft
gemacht. Ohne Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards seien Empfänger:innen von 
Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf sozialen Teilhabe in unverhältnismäßiger
Weise beschränkt. Nach drei Monaten Lockdown müssten Arbeitsuchende wieder am Gemeinschaftsleben
in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können.

Auf Alltagsmasken oder OP-Masken müssten sie sich nicht verweisen lassen. Diese 
seien für den Infektionsschutz vor SARS-Cov-2-haltigen Aerosolen in der Straßenbahn,
im Supermarkt, im Treppenhaus, im Wartezimmer, in der Leichenhalle etc. – auch angesichts
der Virusvarianten – nicht gut genug geeignet. Wer bei der Verrichtung alltäglicher
Erledigungen trotzdem lediglich eine OP-Maske gebrauche und einen Mitmenschen mit
dem lebensgefährlichen Virus anstecke, schädige eine andere Person an der Gesundheit
und verstoße gegen das gesetzliche Verbot gefährlicher Körperverletzungen. Dieses
verbotswidrige Verhalten sei auch nicht allein deswegen außerhalb von Krankenhäusern
oder Pflegeheimen erlaubt, weil die CoronaVO FFP2-Masken lediglich dort vorschreibe
und andernorts OP-Masken genügen lasse.

Die Anerkennung individueller Mehrbedarfe an FFP2-Masken diene nicht nur der Befriedigung
privater Bedürfnisse. Sie bezwecke den Infektionsschutz der Allgemeinheit vor einer
weiteren Verbreitung des Virus. Zur effektiven Abwehr dieser gesteigerten Ansteckungsgefahr
müsse die Mehrbedarfsgewährung wöchentlich 20 FFP2-Masken umfassen. Dem Infektionsschutz
werde ein Bärendienst erwiesen, falls nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie
durchschnittlich ca. zwei weitere neue Ersatz-FFP2-Masken bereitgestellt würden.
Es sei davon auszugehen, dass wenige Personen bereit und fähig seien, fortlaufend
zuverlässig die sehr hohen Sorgfaltsanforderungen an die private Wiederverwendung
von FFP2-Masken zu erfüllen. Diese seien zum Einmalgebrauch für geschultes Medizinpersonal
konstruiert. Ohne die Beachtung der zum Trocknen notwendigen Hygiene-Routinen würden
ggf. über mehrere Tage und Wochen hinweg für den Infektionsschutz ungeeignete oder
sogar virushaltige Masken getragen. Diese erweckten nur den falschen Anschein des
Infektionsschutzes. Der massenhaft irreführende Anschein der Verwendung pandemie-
adäquater FFP2-Masken wäre aber dem Infektionsschutz nicht zu-, sondern abträglich.

Der Kammerbeschluss ist rechtskräftig.

_Quelle: SG Karlsruhe_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/20-ffp2-masken-pro-woche-fuer-hartz-iv-empfaenger-45480?pk_campaign=feed&pk_kwd=20-ffp2-masken-pro-woche-fuer-hartz-iv-empfaenger)
