# 23.000 Euro Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz

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- Veröffentlicht: 2021-07-12T12:53:43+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 13 U 436/19 vom 28.05.2021(
nrkr)

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung
in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht
des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig
Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen. Wegen verspäteter
Zurverfügungstellung eines solchen Platzes hat das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main (OLG) den beklagten Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls
der Mutter in Höhe von gut 23.000 Euro verpflichtet.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung,
da er ihr von März bis November 2018 trotz Bedarfsanmeldung keinen zumutbaren Betreuungsplatz
für ihren einjährigen Sohn angeboten habe. Der Beklagte ist Träger der öffentlichen
Jugendhilfe.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von gut 18.000 Euro stattgegeben und sie im
Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG ihr weiteren Schadensersatz
in Höhe von gut 5.000 Euro, insgesamt damit gut 23.000 Euro zugesprochen. Der Beklagte
habe seine Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes verletzt,
führte das OLG zur Begründung aus. Er sei verpflichtet, sicherzustellen, dass eine
dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten werde. Diese Pflicht
bestehe auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen
Kapazitäten, sondern der beklagte Landkreis sei aufgrund seiner Gesamtverantwortung
gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder
durch geeignete Dritte bereitzustellen. Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs
habe er dem Sohn der Klägerin keinen zumutbaren Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin habe ihren Bedarf unmittelbar nach der Geburt rechtzeitig bei der Gemeinde
angemeldet. Soweit zwar die bloße Anmeldung bei einer Wunscheinrichtung nicht ausreichend
sei, habe die Klägerin hier u. a. durch das Ankreuzen aller vorhandenen Kinderbetreuungseinrichtungen
und Kindertagespflege deutlich gemacht, dass sie einen umfassenden Betreuungsbedarf
geltend mache. Da die Gemeinde zur Weiterleitung von Bedarfsmeldungen an den Landkreis
verpflichtet sei, habe sie den Bedarf auch nicht unmittelbar gegenüber dem Landkreis
anmelden müssen.

Der Beklagte habe der Klägerin keinen zumutbaren Platz für den streitgegenständlichen
Zeitraum nachgewiesen. Ein Platz müsse dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes
und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Der Nachweis
erfordere dabei das aktive Handeln des Beklagten im Sinne eines Vermittelns bzw.
Verschaffens. Soweit der Beklagte nur darauf verweise, es seien freie Plätze vorhanden
gewesen, genüge dies nicht. Der von dem Beklagten tatsächlich nachgewiesene Platz
in Offenbach sei angesichts der räumlichen Entfernung nicht zumutbar gewesen. Die
Fahrzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz betrüge bereits ohne Berücksichtigung der
erheblichen Verkehrsbelastung dieser Strecke in den üblichen Bring- und Abholzeiten
30 Min.; bis zum Arbeitsplatz wäre die Klägerin 56 Min. für eine Strecke unterwegs.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei neben dem individuellen Bedarf des Kindes auch 
auf die Bedürfnisse der Eltern einzugehen.

Die Klägerin habe damit Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verdienstausfalls, den
sie infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes erlitten habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es ist Nichtzulassungsbeschwerde beim 
BGH unter Az. III ZR 91/21 eingelegt worden.

## Erläuterungen

**§24 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege**

§ 24 zur Fußnote [1] Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) 1…. 3Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen 
Bedarf.

(2) ^(1)Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung
oder in Kindertagespflege. ^(2)Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

…

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/23-000-euro-schadensersatz-wegen-nicht-rechtzeitig-nachgewiesenem-betreuungsplatz-57141)
