# 2G+-Regel im Hygienekonzept eines Sportverbands weiterhin zulässig

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- Published: 2022-06-15T07:41:08+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Köln, Pressemitteilung vom 15.06.2022 zum Beschluss I – 4 W 27/22 vom 10.06.2022

Ein als eingetragener Verein organisierter Spitzensportverband kann für die Teilnahme
an Wettkämpfen zulässigerweise ein Hygienekonzept erstellen, nach dem die Teilnehmenden
den Nachweis erbringen müssen, dass sie vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft wurden
oder eine entsprechende Infektion überstanden haben und als genesen gelten. An dieser„
2G+-Regel“ kann der Verband ungeachtet eines etwaigen veränderten Infektionsgeschehens
und zwischenzeitlich in Kraft gesetzter gesetzgeberischer Lockerungen festhalten.
Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 10.06.2022–
I-4 W 27/22 – entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts
Köln (Beschluss vom 03.06.2022 – Az. 15 O 120/22) im Ergebnis bestätigt.

Die zuvor für die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf im Juni 2022 von 
ihrem Spitzensportverband nominierte Antragstellerin hatte im Wege des einstweiligen
Rechtschutzes von dem Verband verlangt, ihre Teilnahme nicht von einem Covid19-Impfnachweis
und der Einhaltung der so genannten 2G+-Regel abhängig zu machen. Nach einer Infektion
mit dem SARS-CoV-2-Virus im Januar 2022 war der Genesenenstatus der Antragstellerin
gemäß § 22a InfSchG im April 2022 ausgelaufen; einen Nachweis einer vollständigen
Impfung hatte die Antragstellerin dem Antragsgegner nicht vorgelegt. Der Verband
hatte der Antragstellerin daraufhin angedroht, die Nominierung zurückzuziehen, und
mitgeteilt, dass die Einhaltung des von ihm aufgestellten Hygienekonzepts Voraussetzung
für den Fortbestand der Nominierung zu internationalen Veranstaltungen darstelle.

Mit dem Beschluss hat der Senat die von der Antragstellerin gegen die Entscheidung
des Landgerichts erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat
er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die Nominierung,
Anmeldung und Teilnahme der Athleten an Wettkämpfen von der Einhalt der vorgenannten
SARS-CoV-2-Schutzbestimmungen abhängig zu machen, bei summarischer Prüfung nicht
als evident rechtswidrig zu erachten sei. Infolge der verfassungsrechtlich garantierten
Vereinsautonomie sei eine gerichtliche Überprüfung vereinsrechtlicher Maßnahmen 
nur eingeschränkt möglich. Dass der Antragsgegner gehindert gewesen sei, wettkampfbezogene
Hygieneregeln aufzustellen oder seine Nominierungsentscheidung von der Einhaltung
dieser Regeln abhängig zu machen, sei nicht erkennbar. Bei der Ausgestaltung wettkampfbezogener
Hygieneregeln stehe dem Antragsgegner ein Ermessensspielraum zu, hinsichtlich dessen
nicht erkennbar geworden sei, dass unzulässige oder sachfremde Gesichtspunkte einbezogen
worden wären. Vielmehr habe der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, mit der streitbefangenen
Regelung zum Gesundheitsschutz der Athleten beitragen zu wollen. Es könne ferner
auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre,
zwischenzeitlich gesetzgeberisch beschlossene Lockerungen unverzüglich in gleicher
Weise umzusetzen. Schließlich könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass der Antragsgegner ihr im April trotz des bekannten Auslaufens ihres
Genesenenstatus die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen gestattet hatte. Hieraus folge
nicht, dass der Antragsgegner auch bei anderen Maßnahmen oder Wettkämpfen auf die
Einhaltung seiner Hygieneregeln verzichten werde.

_Quelle: OLG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/2g-regel-im-hygienekonzept-eines-sportverbands-weiterhin-zulaessig-79845)
