# 50 cm hoch gespannte signalrote Slackline im Freestyle-Bereich begründet keine Verkehrssicherungspflicht eines Fitnessstudiobetreibers

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- Veröffentlicht: 2021-08-23T10:41:39+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.08.2021 zum Urteil 16 U 162/20 vom 05.08.2021(
nrkr)

Das Spannen einer signalroten, sich von der Umgebung deutlich abhebenden Slackline
in einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in einem Free-style-Bereich
eines Fitnessstudios stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios
nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen
kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb Schadensersatzansprüche
der gestürzten Klägerin mit am 23.08.2021 veröffentlichter Entscheidung zurückgewiesen.

Die damals 74-jährige Klägerin ist Mitglied in einem von der Beklagten betriebenen
Fitnessstudio. Sie war nach ihrem eigenen Training über eine von der Beklagten als“
Free-Style-Zone“ bezeichnete Fläche gegangen. Dort können Kunden verschiedene bereitliegende
Geräte nehmen und nach eigenen Vorstellungen trainieren. Zwischen zwei ca. 8 m voneinander
entfernten Säulen in dieser Zone war eine signalrote sog. Slackline gespannt. Die
Parteien streiten darüber, ob die Höhe vom Boden – wie von der Klägerin behauptet–
etwa 15-20 cm oder aber 50 cm – wie von der Beklagten behauptet – betrug. Die Klägerin
stürzte über die Slackline und zog sich Frakturen am Schien- und am Wadenbein zu.
Sie begehrt u. a. Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12.000 Euro.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte
auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Klägerin stünde kein Anspruch auf Schadensersatz
wegen der Verletzung einer vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht
zu, führte das OLG aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die signalrote 
Slackline in Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in dem Freestyle-Bereich
im Studio der Beklagten gespannt gewesen. Dies „stellte nach den konkreten Umständen
keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich
dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen konnte“, betont das
OLG. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Slackline durch Kunden benutzt wurde
oder nicht.

„Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war
hier nach Auffassung des Gerichts auch für ein durch sportliche Übungen bereits 
etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar“, ergänzt das OLG. Die hellrote, signalartige
Farbe habe die Slackline deutlich von der Umgebung, insbesondere den grün-grau-schwarzen
Bodenflächen abgehoben. Dies gelte auch für die Ansicht aus der Ferne. Die Klägerin
hätte sie beim Betreten der Freestyle-Zone erkennen können.

Zudem stelle die Freestyle-Area nach ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung auch
keine Verkehrsfläche dar, auf der nicht mit Hindernissen gerechnet zu werden brauche.
Vielmehr werde dieser Bereich von den Nutzern frei als Bewegungsraum für das Hantieren
mit Geräten oder für Bodenübungen in Anspruch genommen. Nutzer müssten deshalb mit
anderen Teilnehmern und auch mit herumliegenden Geräten rechnen. Die Klägerin selbst
habe in dem Raum ihre Bodenübungen machen wollen. Von ihr habe deshalb erwartet 
werden können, dass sie auf die hier bereits trainierenden anderen Nutzer und die
Geräte achte. Gerade da der Klägerin die Slackline auch früher bereits gesehen hatte,
habe für sie individuell Anlass bestanden, beim Betreten des Freestyle-Bereichs 
aufmerksam zu sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann
die Zulassung der Revision begehrt werden.

_Quelle: OLG Frankfurt am Main_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/50-cm-hoch-gespannte-signalrote-slackline-im-freestyle-bereich-begruendet-keine-verkehrssicherungspflicht-eines-fitnessstudiobetreibers-61110)
