# 83-Jährige Essener haben keinen Anspruch auf unverzügliche Impfung

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- Veröffentlicht: 2021-01-25T06:55:06+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.01.2021 zum Beschluss 13 B 58/21
vom 22.01.2021

Das Oberverwaltungsgericht hat am 22. Januar 2021 die Beschwerde von 83-jährigen
Eheleuten aus Essen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen 
abgelehnt, nach dem diese keine unverzügliche Corona-Schutzimpfung beanspruchen 
können.

Das im eigenen Hausstand lebende Ehepaar hatte geltend gemacht, aufgrund seines 
Alters gehöre es zu der Gruppe von Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung
des Bundes mit höchster Priorität einen Anspruch auf Impfung hätten. Es sei daher
rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst alle Bewohnerinnen und Bewohner der
Pflegeheime, auch wenn diese das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten,
und die dort tätigen Personen geimpft würden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen(
Az. 20 L 1812/20) lehnte am 11. Januar 2021 den Eilantrag der Eheleute ab, mit dem
sie erreichen wollten, dass die Stadt Essen ihnen unverzüglich eine Möglichkeit 
zur Corona-Schutzimpfung verschafft. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen
Erfolg.

Zur Begründung hat der 13. Senat in Auseinandersetzung mit den mit der Beschwerde
dargelegten Gründen ausgeführt: Die Priorisierung zugunsten der Bewohner von Alten-
und Pflegeheimen sei nicht zu beanstanden. Zwar gehörten die über 80-Jährigen ebenso
wie die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen der Impfgruppe mit höchster Priorität
an. Die Coronavirus-Impfverordnung sehe aber ausdrücklich vor, dass innerhalb dieser
Gruppe auf Grundlage infektiologischer Erkenntnisse bestimmte Anspruchsberechtigte
vorrangig berücksichtigt werden könnten. Danach habe die Landesregierung darauf 
abstellen dürfen, dass die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen typischerweise ein
höheres Expositionsrisiko hätten, weil sie im Alltag auf eine Vielzahl von Kontakten
als notwendige Hilfestellungen angewiesen seien und sich nicht auf den selbstgewählten
Kontakt zu Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen beschränken könnten. 
Dass zeitgleich auch die in diesen Einrichtungen tätigen Personen die Impfung erhalten
könnten, sei in der Coronavirus-Impfverordnung selbst angelegt. Diese fasse Bewohner
und Personal als einheitliche Untergruppe von Impfberechtigten zusammen. Das sei
dem naheliegenden Umstand geschuldet, dass so ein möglichst umfassender Schutz der
besonders gefährdeten Bewohner von Alten- und Pflegeheimen erreicht werden könne,
wenn – wie erhofft – eine Impfung tatsächlich die Weitergabe des Virus verhindere.
Ob die Eheleute mit ihrem Begehren richtigerweise die Stadt Essen als untere Gesundheitsbehörde
in Anspruch genommen haben, hat der Senat danach offen gelassen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/83-jaehrige-essener-haben-keinen-anspruch-auf-unverzuegliche-impfung-44067?pk_campaign=feed&pk_kwd=83-jaehrige-essener-haben-keinen-anspruch-auf-unverzuegliche-impfung)
