# Aberkennung des Ruhegehalts eines Gerichtsvollziehers

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- Published: 2022-04-05T11:13:07+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 05.04.2022 zum Urteil 3 K 904/21 vom 14.02.2022

Die landesweit für Diziplinarsachen zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier hat dem Beklagten, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2017
seinen Dienst als Obergerichtsvollzieher an einem Amtsgericht im nördlichen Landesteil
verrichtet hat, das Ruhegehalt aberkannt.

Die Richter stellten fest, dass der beklagte Beamte in der Zeit von Juli 2013 bis
zum August 2017 in 45 Vollstreckungsverfahren die von ihm in seiner amtlichen Tätigkeit
als Gerichtsvollzieher von Vollstreckungsschuldnern erlangten Zahlungen nicht an
die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger weitergeleitet bzw. im Falle einer Überzahlung
den zu viel gezahlten Betrag nicht an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner erstattet
habe. Überdies habe er in der Zeit von Februar 2015 bis Dezember 2015 von ihm als
Bürokostenentschädigung vorerst einbehaltene Vollstreckungsgebühren in Höhe von 
rund 19.000 Euro nicht an die Staatskasse abgeführt.

Der Beklagte habe durch sein Verhalten ein schweres Dienstvergehen begangen, durch
das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe.
Einem Beamten, der bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, zu deren wesentlichen
Kern gerade die Fürsorge für fremdes Vermögen zähle, ihm in seiner amtlichen Eigenschaft
anvertrautes Vermögen entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwalte und seine Kontrolle
durch eine unvollständige sowie falsche Dokumentation erschwere, könne in aller 
Regel durch den Dienstherrn zukünftig nicht das notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit
und Zuverlässigkeit entgegengebracht werden. Das gelte vor allem für einen Gerichtsvollzieher.
Diesem sei als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung eine besonders
verantwortungsvolle Aufgabe übertragen. Er könne seine Tätigkeit in weitem Umfang
eigenverantwortlich und selbstständig ausüben, mit der Folge, dass dem Dienstherrn
nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich sei.

Aus eigennützigen Motiven habe der beklagte Beamte nicht nur bewusst die Interessen
der Vollstreckungsgläubiger gefährdet, sondern auch die Beweisfunktion der von ihm
zu führenden Akten vereitelt und damit dem Dienstherrn die Verteidigung gegen eventuell
unberechtigte Amtshaftungsansprüche sowie auch den zeitigen Regress bei dem Beklagten
maßgeblich erschwert. Durch das Nichtabführen von Gebührenanteilen an die Staatskasse
habe der Beklagte zudem gegen besonders elementare Kernpflichten eines Gerichtsvollziehers
verstoßen und nochmals verdeutlicht, dass ihm hinsichtlich der Handhabung fremden
Vermögens nicht das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden könne. Das festgestellte
Dienstvergehen könne nur mit der Höchstmaßnahme, der Aberkennung des Ruhegehalts,
ausreichend geahndet werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung
an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Trier_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/aberkennung-des-ruhegehalts-eines-gerichtsvollziehers-76415)
