# Abfallgebühren 2019 von der Stadt Göttingen zu Unrecht erhoben

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- Veröffentlicht: 2022-05-23T12:22:19+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 23.05.2022 zum Urteil 3 A 67/19 vom 18.05.2022

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 18. Mai 2022 
einen Abfallgebührenbescheid der Stadt Göttingen für das Jahr 2019 aufgehoben (Az.
3 A 67/19).

Die Kläger, zur Zahlung von Abfallgebühren in Höhe von 156,43 Euro herangezogene
Grundstückseigentümer, wandten sich mit ihrer Klage gegen den Gebührenbescheid der
Stadt Göttingen für das Jahr 2019. Insbesondere machten sie geltend, die für die
Stadt handelnden Göttinger Entsorgungsbetriebe hätten zu Unrecht Kosten für die 
Umlegung eines Baches an einer alten stillgelegten Abfalldeponie in Geismar in die
Kalkulation der Gebühren eingestellt. Die Stadt Göttingen trat dem mit dem Argument
entgegen, die Altdeponie werde nach Forderung der zuständigen Überwachungsbehörde,
dem Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig, nur dann aus der Nachsorge entlassen, wenn
der Bach, der sog. Bruchweggraben, umgelegt werde.

## Zum Hintergrund

Ende der 1960er Jahre wollte die Stadt Göttingen die alte Müllkippe der früher selbstständigen
Gemeinde Geismar erweitern und künftig als Bau- und Bodenschuttdeponie nutzen. Die
Erweiterung hätte ein Gewässer, den Bruchweggraben, zugeschüttet, was unzulässig
gewesen wäre. Deshalb beantragte die Stadt Göttingen als Unterhaltungspflichtige
für diesen Graben bei dem damals zuständigen Landkreis Göttingen eine wasserrechtliche
Genehmigung für die Verrohrung des Grabens auf ca. 350 Metern Länge, um diese Verrohrung
mit Bau- und Bodenschutt zu überfüllen. Der Landkreis erteilte die Genehmigung unter
der Auflage, dass die Stadt als für das Gewässer Verantwortliche das Rohr regelmäßig
untersucht, reinigt und ggf. ausbessert. Die Rohre waren technisch für eine Überfüllung
mit Material in einer Dicke von 7-10 Metern ausgelegt. Spätere Untersuchungen ergaben
Überfüllungen mit eine Dicke zwischen 23 und 30 Metern. Ob regelmäßige Kontrollen
des Rohres stattgefunden haben, ließ sich nicht feststellen, jedenfalls fanden keine
Ausbesserungen schadhafter Stellen statt. So kamen chemische Untersuchen schon Anfang
der 1980’er Jahre zu dem Ergebnis, dass chemisch belastetes Sickerwasser aus dem
Deponiekörper in das Rohr eindrang. Dieses Rohr entwässerte über einen offenen Graben
in die Leine. Schlussfolgerungen wurden aus diesem Befund bis zum Jahr 2015 nicht
gezogen. In diesem Jahr wollte die Stadt Göttingen als (ehemalige) Betreiberin der
Altdeponie Geismar aus der für alte Abfalldeponien vorgesehenen Nachsorge entlassen
werden. Das Gewerbeaufsichtsamt machte dies davon abhängig, dass kein Wasser mehr
über den Bruchweggraben unter der Deponie entlanggeführt werde. Daraufhin führte
die Stadt Göttingen ein Planfeststellungsverfahren mit dem Ziel durch, den Bruchweggraben
um den alten Deponiekörper herumzuleiten und den Durchfluss unter der Deponie zu
verschließen. Von den kalkulierten Baukosten in Höhe von ca. 1 Million Euro stellte
die Beklagte für das Jahr 2019 ca. 500.000 Euro in die Kalkulation der Restabfallgebühren
ein.

Das Gericht folgte in seinem Urteil, das nach einem Ortstermin auf der ehemaligen
Mulldeponie erging, der Argumentation der Kläger. Zwar sei es richtig, dass Nachsorgekosten,
die für stillgelegte Deponien entstünden, in die Kalkulation der Abfallgebühren 
eingerechnet werden dürften. Die hier streitigen Kosten seien jedoch durch eine 
Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht seitens der Stadt Göttingen entstanden.
Das offensichtlich schadhafte Rohr sei entgegen der Errichtungsgenehmigung nicht
ausgebessert worden. Derartige, durch schuldhaftes Handeln entstehende Kosten seien
keine der Nachsorge und könnten deshalb nicht der Gemeinschaft der Abfallgebührenschuldner
auferlegt werden. Sie seien aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Da der
Gebührensatz infolgedessen zu hoch sei, sei der Bescheid aufzuheben.

Das Urteil hat nicht nur Auswirkung für die Kläger selbst, die die gegen sie festgesetzten
Abfallgebühren nicht zu zahlen brauchen. Wenn es rechtskräftig wird, müssen die 
durch die Einstellung der Kosten für die Umlegung des Bruchweggrabens in die Kalkulation
erzielten Überdeckungen zugunsten aller Abfallgebührenschuldner in künftigen Jahren
ausgeglichen werden.

Gegen die Entscheidung kann die Stadt Göttingen innerhalb eines Monats nach Zustellung
beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung
stellen.

_Quelle: VG Göttingen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/abfallgebuehren-2019-von-der-stadt-goettingen-zu-unrecht-erhoben-78835)
