# Abgrenzung von Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 7 UStG bei einem Scheingewerbetreibenden

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- Veröffentlicht: 2022-10-04T15:09:30+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 55/21 vom 17.05.2022(
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Mit Urteil vom 17. Mai 2022 (Aktenzeichen 4 K 55/21) hat der 4. Senat des Finanzgerichts
erkannt, dass eine Veränderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse
nach § 15a Abs. 7 UStG auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung
gemäß § 24 UStG vorliegt. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt
des Leistungsbezuges Einkünfte aus Gewerbebetrieb (hier: aus einer Schlachterei)
erklärte, obwohl er tatsächlich als Landwirt der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß§
24 UStG unterlegen hätte. Die von vornherein bestehende Absicht des Steuerpflichtigen,
mit den Eingangsleistungen landwirtschaftliche Umsätze (hier: aus Bullenmast) zu
erzielen, rechtfertige nicht die rückwirkende Vorsteuerkürzung. Zwar kommt es für
den Vorsteueranspruch gemäß § 15 Abs. 1 UStG wegen des Prinzips des Sofortabzugs
grundsätzlich auf die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gebildete Verwendungsabsicht
an. Für die Fälle des Übergangs von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung
gemäß § 24 UStG beinhalte § 15a Abs. 7 UStG jedoch eine rechtssystematisch vorrangige
Spezialregelung. Darauf, ob die vorgelagerte allgemeine Besteuerung zu Recht erklärt
wurde, komme es nicht an. Entscheidend sei allein der durch den Übergang der Besteuerungsform
bewirkte Systembruch, der im Interesse der gleichmäßigen Besteuerung eine nachträgliche
Steuerkorrektur erfordere. Allein der Umstand, dass wegen der Nichtaufgriffsgrenze
gemäß § 15a Abs. 11 UStG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 UStDV im Einzelfall eine 
Steuerberichtigung zu unterbleiben hat (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 3. November
2011 V R 32/10, Leitsatz Nr. 2, BStBl II 2012, 525), rechtfertige es nicht, das 
rechtssystematische Verhältnis der §§ 15, 15a Abs. 7 UStG zu durchbrechen.

Der Entscheidung des 4. Senats lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Kläger seinen
Betrieb von einer Schlachterei (Gewerbebetrieb) in eine Bullenmast (Landwirtschaft)
umgewandelt hatte. Die entsprechende Umqualifizierung der Einkunftsart machte er
gegenüber dem Finanzamt erst einige Jahre später nach einem Wechsel in der steuerlichen
Beratung geltend. Im Anschluss an eine Außenprüfung kürzte das Finanzamt die zuvor
für die „Schlachterei“ gezogene Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 4 UStG, soweit diese auf
Eingangsleistungen für die Bullenmast bezogen war. Dabei ging es davon aus, dass
dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen war, dass er einen landwirtschaftlichen
Betrieb unterhielt und die Eingangsleistungen für spätere Ausgangsumsätze aus landwirtschaftlicher
Bullenmast bestimmt waren. Für derartige Ausgangsumsätze gelte die Sonderregelung
der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, sodass ein weiterer Vorsteuerabzug
nach den allgemeinen Regeln gem. § 20 Abs. 1 Satz 4 UStG entfalle. Dem trat der 
Kläger entgegen. Er sah allenfalls eine Befugnis zur Vorsteuerberichtigung gemäß§
15a UStG, die jedoch wegen der Nichtaufgriffsgrenze gemäß § 15a Abs. 11 UStG i. 
V. m. § 44 Abs. 1 UStDV in der vom BFH vorgenommenen Auslegung (vgl. dazu das BFH-
Urteil vom 3. November 2011 V R 32/10, a. a. O.) nicht statthaft sei.

Der 4. Senat des Finanzgerichts hatte somit den Tatbestand einer (nachträglichen)
Vorsteuerkürzung gemäß § 15 Abs. 4 UStG vom Tatbestand einer Vorsteuerberichtigung
gemäß § 15a Abs. 7 UStG aufgrund des Übergangs von der allgemeinen Besteuerung zur
Besteuerung nach Durchschnittsätzen abzugrenzen. Dabei stellte sich zunächst die
Frage, ob die Regelung gemäß § 15a Abs. 7 UStG auch dann einschlägig ist, wenn ein
Scheingewerbetreibender seine Einkunftsart gegenüber der Finanzbehörde erst in einem
Folgejahr richtigstellt, sodass die umsatzsteuerlichen Konsequenzen erst nachträglich
gezogen werden können. Der 4. Senat hat dies bejaht. Maßgeblich sei allein das aus
dem tatsächlichen Wechsel des Besteuerungsformats resultierende Korrekturbedürfnis.
Der 4. Senat hat § 15a Abs. 7 UStG zugleich als die rechtssystematisch speziellere
und deshalb vorrangige Korrekturregelung angesehen. Die Argumentation des Finanzamts,
dass im Streitfall eine nachträgliche Veränderung der ursprünglichen Verwendungsabsicht
nicht vorliege, spreche zwar im Allgemeinen gegen einen systematischen Vorrang des§
15a UStG. Umgekehrt sei jedoch in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber für 
den Wechsel im Besteuerungsformat in Gestalt des § 15a Abs. 7 UStG eine spezielle
Korrekturvorschrift geschaffen habe, die rechtssystematisch als Fall der Vorsteuerberichtigung
ausgestaltet sei. In Bezug auf das für die Ausgangsumsätze geltende Besteuerungsformat
habe zudem im Jahr des Leistungsbezugs insofern noch keine vollständige Klarheit
bestanden, als es dem Kläger freigestanden habe, gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG für
landwirtschaftliche Umsätze innerhalb der dort genannten Frist zur allgemeinen Besteuerung
zu optieren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/abgrenzung-von-vorsteuerabzug-und-vorsteuerberichtigung-gemaess-%C2%A7-15a-abs-7-ustg-bei-einem-scheingewerbetreibenden-86221)
