# Abrechnung über nicht ausgeführte sonstige Leistung mittels Gutschrift

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- Veröffentlicht: 2021-08-19T10:51:02+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S7283 / 19 / 10001 :002 vom
19.08.2021

**Folgen aus dem BFH-Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19 (V R 62/17)**

## I.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann eine Rechnung auch durch den Leistungsempfänger
ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart worden ist (Gutschrift).

Mit dem Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021, S. 542,
hat der BFH u. a. entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung
eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld
nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann (zweiter Leitsatz).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gilt nach dieser Entscheidung Folgendes:

## 1. Abrechnung an Nichtunternehmer

Nach der Entscheidung V R 23/19 (V R 62/17), Rn. 22 ff, steht ein als Gutschrift
verwendetes Abrechnungsdokument an einen Nichtunternehmer einer Rechnung nicht gleich.
Dieses Abrechnungsdokument begründet daher keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 
UStG.

Ein Vorsteuerabzug aus diesem Abrechnungsdokument ist nicht möglich. Die Voraussetzungen
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG liegen nicht vor, da die abgerechnete Leistung
nicht von einem Unternehmer ausgeführt worden ist.

## 2. Abrechnung an Unternehmer über eine nicht erbrachte Leistung

Wird hingegen eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte
Leistung ausgestellt, steht dieses Abrechnungsdokument einer Rechnung gleich und
kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen. Die Entscheidung V R 23/
19 (V R 62/17) ist auf diese Fälle nicht anwendbar, da es nicht an der vom BFH als
ausschlaggebend angesehenen Unternehmerstellung des Gutschriftempfängers (Rn. 23)
mangelt.

Ein Vorsteuerabzug aus einem solchen Abrechnungsdokument ist nicht möglich (Abschn.
15.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

## 3. Widerspruch gegen eine Gutschrift

Durch einen wirksamen Widerspruch des Gutschriftempfängers nach § 14 Abs. 2 Satz
3 UStG gegen eine ihm erteilte Gutschrift liegt ab dem Besteuerungszeitraum des 
wirksamen Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vor, siehe auch Abschn. 14.3 
Abs. 4 UStAE. Dem Gutschriftaussteller liegt somit ab diesem Zeitpunkt keine Rechnung
i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG mehr vor, so dass kein Vorsteuerabzug
mehr möglich ist.

Allerdings führt alleine ein wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift aufgrund
der unterschiedlichen Rechnungsbegriffe nach § 14 und § 14c UStG (vgl. BFH-Urteil
vom 17. Februar 2011, V R 39/09, BStBl II S. 734) nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung
nach § 14c Abs. 2 UStG. Auch in diesem Fall schuldet der Gutschriftempfänger die
ausgewiesene Steuer weiterhin nach § 14c Abs. 2 UStG, bis die Steuergefährdung beseitigt
worden ist.

## 4. Sonstiges

Eine Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen Billigkeitsgründen im Sinne der §§ 163
und 227 AO, die dazu führt, dass dem Gutschriftaussteller die als Vorsteuer abgezogene
Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG weiter verbleibt, führt nicht zu einer Beseitigung
der Gefährdung des Steueraufkommens gem. § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG.

## II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/abrechnung-ueber-nicht-ausgefuehrte-sonstige-leistung-mittels-gutschrift-60842)
