# Abrissverfügung für Werkstatt rechtens

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- Veröffentlicht: 2023-06-04T06:28:10+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.06.2023 zum Urteil 1 K 1118/21 vom 08.05.2023

Die Beseitigungsverfügung für eine Werkstatt im Landkreis Neuwied ist rechtmäßig.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Auf den in Streit stehenden Grundstücken befindet sich unter anderem eine von den
Rechtsvorgängern der Klägerin errichtete Werkstatt, die entgegen den Vorgaben in
der aus dem Jahr 1972 datierenden Baugenehmigung nicht im hierin festgelegten Abstand
von drei Metern zu der südlich des Grundstücks verlaufenden Gewässerparzelle errichtet
worden ist. Mit der angefochtenen bauaufsichtlichen Verfügung gab der Landkreis 
den Rechtsvorgängern der Klägerin auf, das insoweit ohne Baugenehmigung errichtete
Werkstattgebäude zu beseitigen. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
erhoben die Rechtsvorgänger der Klägerin Klage, die nach Erwerb der streitgegenständlichen
Grundstücke von der Eigentümerin fortgeführt wurde. Insbesondere rügt diese, die
Werkstatt sei ursprünglich in drei Metern Abstand zu dem angrenzenden Bach errichtet
worden. Dieser habe sich im Laufe der Zeit immer weiter in Richtung der Werkstatt
verlagert.

Die Klage wurde abgewiesen. Die baurechtliche Beseitigungsanordnung der Werkstatt,
so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Das Werkstattgebäude sei formell baurechtswidrig,
weil es nicht – wie in der Baugenehmigung aus dem Jahr 1972 vorgesehen – errichtet
worden sei. Die Baugenehmigung sehe vor, dass das Gebäude einen Abstand zur Gewässerparzelle
von drei Metern einhalte. Dem entspreche die Werkstatt ausweislich der in den Akten
enthaltenen Katasterauszüge nicht. Daher sei das Gebäude formell illegal. Rechtmäßige
Zustände ließen sich auch nicht auf andere Weise als durch den Abriss der Werkstatt,
welche die gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht einhalte, herstellen. Eine
überdies erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für das Werkstattgebäude könne
angesichts des Standorts und damit mangels Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen ebenfalls nicht erteilt werden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung
stellen.

_Quelle: VG Koblenz_
