# Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen nur im wohlverstandenen Interesse

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/abtretung-von-hartz-iv-anspruechen-nur-im-wohlverstandenen-interesse/
- Veröffentlicht: 2021-07-05T04:43:21+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 05.07.2021 zum Urteil L 11 AS 234/
18 vom 03.05.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Abtretung
von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden nicht im wohlverstandenen Interesse
des Leistungsberechtigten liegt und damit unwirksam ist.

Ein Vermieter aus dem Landkreis Peine verlangte vom Jobcenter Mansfeld die Auszahlung
von Grundsicherungsleistungen seiner ehemaligen Mieterin aus dem Südharz. Hierzu
legte er mehrere Vereinbarungen vor, wonach die Frau ihm unwiderruflich je 50 Euro
pro Monat von der Regelleistung abgetreten habe. Es bestünden knapp 2.000 Euro Rückstände
für Betriebs- und Nebenkosten aus den Vorjahren, die hierdurch ratenweise getilgt
werden sollten.

Das Jobcenter lehnte eine monatliche Abzweigung ab. Zur Begründung führte es aus,
dass eine solche Auszahlung nicht im wohlverstandenen Interesse der Frau liege. 
Es gehe nicht um die Abtretung laufender Unterkunftskosten, sondern um die Tilgung
von Altschulden. Hierfür habe der Mann bereits Vollstreckungstitel durch das Amtsgericht
erwirkt. Grundsicherungsleistungen dienten nicht der Schuldentilgung, sondern der
laufenden Existenzsicherung.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Eine Abtretung sei nach
den gesetzlichen Vorgaben nur im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten
zulässig. Voraussetzung hierfür sei ein gleichwertiger Vermögensvorteil, wie etwa
der Schutz der aktuellen Wohnung vor Kündigung. Dies sei schon deshalb nicht mehr
möglich, weil die Frau zwischenzeitlich ausgezogen sei. Außerdem läge es nicht im
wohlverstandenen Interesse, Betriebs- und Nebenkosten aus der Regelleistung zu zahlen.
Denn durch die Regelleistung solle der laufende Lebensunterhalt gedeckt werden, 
der durch die Abtretung geschmälert werde. Die Abtretung von zweimal 50 Euro pro
Monat sei auch mehr als ein Jobcenter von einem Hartz-IV-Empfänger zur Darlehenstilgung
einbehalten dürfte – nämlich 10 % des Regelsatzes. Grundsätzlich sei die Tilgung
von Altschulden aus der Regelleistung mit dem Gedanken der aktuellen Sicherung des
Lebensnotwendigen nicht vereinbar. Nach dem Auszug aus der Wohnung dürfe das Jobcenter
der Frau auch kein Darlehen zur Tilgung der Mietschulden mehr gewähren.

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/abtretung-von-hartz-iv-anspruechen-nur-im-wohlverstandenen-interesse-56645)
