# Abwassergebühren zu hoch

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- Published: 2022-05-17T11:55:18+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.05.2022 zum Urteil 9 A 1019/20 
vom 17.05.2022

Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 ist
rechtswidrig, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und
Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 17.05.2022 in einem Musterverfahren
entschieden und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren
geändert.

Ein Bürger aus Oer-Erkenschwick hatte gegen die Festsetzung von Schmutz- und Regenwassergebühren
für das Jahr 2017 in Höhe von 599,85 Euro geklagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
wies die Klage im Jahr 2020 ab. Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg – das 
Oberverwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf.

Zur Begründung hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Satzung
über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Oer-Erkenschwick aus November
2016, die dem Gebührenbescheid für 2017 zugrunde liegt, ist unwirksam. Die Gebühren
waren insgesamt um rund 18 % überhöht. Neben einem geringfügigen Rechenfehler (doppelter
Ansatz der Abschreibungen für Fahrzeuge und Geräte) liegen nach der nun erfolgten
Änderung der bisherigen, 1994 begründeten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
zwei grundlegende Kalkulationsfehler vor.

Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert(
Preis für die Neuanschaffung einer Anlage gleicher Art und Güte) sowie einer kalkulatorischen
Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz (einschließlich Inflationsrate)
ist unzulässig. An der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung wird nicht mehr
festgehalten. Diese Kombination von Abschreibungen und Zinsen ist nach dem vom Gericht
eingeholten Gutachten zwar betriebswirtschaftlich vertretbar, worauf das Kommunalabgabengesetz
zunächst abstellt. Aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt
sich aber der Zweck der Gebührenkalkulation, durch die Abwassergebühren nicht mehr
als die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung
sicherzustellen. Die Gebühren dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur stetigen
Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Der gleichzeitige
Ansatz einer Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwertes
sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung widerspricht diesem Kalkulationszweck,
weil er einen doppelten Inflationsausgleich beinhaltet.

Außerdem ist der von der Stadt in der Gebührenkalkulation – ebenfalls auf Basis 
der bisherigen Rechtsprechung – angesetzte Zinssatz von 6,52 % sachlich nicht mehr
gerechtfertigt. Der hier gewählte einheitliche Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital,
der aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche
Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zuzüglich eines pauschalen Zuschlags
von 0,5 Prozentpunkten für höhere Fremdkapitalzinsen ermittelt wurde, geht über 
eine angemessene Verzinsung des für die Abwasserbeseitigungsanlagen aufgewandten
Kapitals hinaus. Das Oberverwaltungsgericht hält es bei einer einheitlichen Verzinsung
für angemessen, den zehnjährigen Durchschnitt dieser Geldanlagen ohne einen Zuschlag
zugrunde zu legen. Daraus ergäbe sich für das Jahr 2017 bei der von der Stadt Oer-
Erkenschwick ansonsten gewählten Methode ein Zinssatz von 2,42 %.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt
Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/abwassergebuehren-zu-hoch-78417)
