# Abweichende Gewinnverteilung bei einer GbR beeinflusst nicht zwingend die Aufteilung des Anteilswerts für Erbschaftsteuerzwecke

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- Veröffentlicht: 2021-05-17T07:30:10+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil 3 K 3911/18 vom 17.02.2021

Mit Urteil vom 17. Februar 2021 (Az. 3 K 3911/18 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden, dass ein von der Vermögensbeteiligung abweichender Gewinnverteilungsschlüssel
bei einer GbR die Verteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht unbedingt beeinflussen
muss.

Die Klägerin ist eine GbR, die im Jahr 1993 durch die im Jahr 2012 verstorbene Erblasserin
und ihre beiden Kinder gegründet worden war und in die die Erblasserin diverse Vermögenswerte
eingebracht hatte. Am Vermögen der GbR waren die beiden Kinder zu je 47,5 % und 
die Erblasserin zu 5 % beteiligt. Abweichend hiervon waren die Erblasserin zu 90%
und die beiden Kinder zu jeweils 5 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.
Nach den vertraglichen Regelungen sollte diese abweichende Gewinnverteilung mit 
Beendigung der Geschäftsführerstellung der Erblasserin enden.

Den Vorgang aus dem Jahr 1993 behandelte das damals zuständige Finanzamt als Schenkung
von jeweils 47,5 % der GbR-Beteiligung seitens der Erblasserin an ihre Kinder. Die
abweichende Gewinnbeteiligung berücksichtigte es als nießbrauchsähnliches Nutzungsrecht
und gewährte hierfür eine Stundung nach § 25 Abs. 1 ErbStG a. F.

Für Zwecke der durch den Tod der Erblasserin im Jahr 2012 anfallenden Erbschaftsteuer
stellte das Finanzamt den Wert des auf die Kinder entfallenden Anteils am Betriebsvermögen
der GbR nach § 97 BewG unter Berücksichtigung des Gewinnverteilungsschlüssels in
Höhe von 90 % fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass dies zu einer Doppelbesteuerung
führe, da bereits ein Anteil von 95 % des Betriebsvermögens im Jahr 1993 der Schenkungsteuer
unterworfen worden sei.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Die Regelung im Gesellschaftsvertrag stelle entgegen der früheren schenkungsteuerlichen
Behandlung im Jahr 1993 keine nießbrauchsähnliche Gestaltung dar, sondern einen 
von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel. Dieser
sei jedoch ausdrücklich an die Geschäftsführerstellung der Erblasserin gekoppelt
gewesen, sodass bereits die Möglichkeit eines Erwerbs des mit der abweichenden Gewinnbeteiligung
ausgestatteten Anteils fraglich sei. Jedenfalls sei ein solcher Erwerb durch Erbfall
wegen der damit zwingend eintretenden Beendigung der Geschäftsführerstellung ausgeschlossen.
Durch den Tod der Erblasserin sei die abweichende Gewinnverteilung erloschen und
könne daher nicht mehr für die Verteilung herangezogen werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/abweichende-gewinnverteilung-bei-einer-gbr-beeinflusst-nicht-zwingend-die-aufteilung-des-anteilswerts-fuer-erbschaftssteuerzwecke-52846)
