# Änderung des Verbraucherdarlehensrechts

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/aenderung-des-verbraucherdarlehensrechts/
- Veröffentlicht: 2021-02-26T06:32:41+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts
vorgelegt ([19/26928](https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/269/1926928.pdf)).
Damit sollen zwei Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt werden.
Diese betreffen die Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Mit dem Gesetz
soll der Paragraf 501 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich des Rechts von 
Verbrauchern auf eine Kostenermäßigung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines
Verbraucherdarlehens so angepasst werden, dass künftig nicht mehr zwischen laufzeitabhängigen
und laufzeitunabhängigen Kosten unterschieden wird. Die Rechtslage bei Kündigung
eines Verbraucherdarlehens soll hingegen unverändert bleiben. Laut Entwurf profitieren
Verbraucher von dieser Regelung bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Verbraucherdarlehens,
soweit laufzeitunabhängige Kosten erhoben wurden.

Die Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch (EGBGB) soll ohne Verweis auf gesetzliche Bestimmungen um alle erforderlichen
Pflichtangaben ergänzt werden. Das bedeutet, so der Entwurf, dass die Musterwiderrufsinformation
erheblich auszuweiten ist. Der Nutzen für Verbraucher bestehe darin, dass sie den
Umfang der für ihren Vertrag einschlägigen Pflichtangaben und den Beginn der Widerrufsfrist
anhand ihres Vertragsdokuments ermitteln können. Die in Anlage 8 des EGBGB enthaltene
Musterwiderrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge werde nicht
angepasst, da sie nicht die beanstandete Verweisungstechnik verwende.

_Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 250/2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/aenderung-des-verbraucherdarlehensrechts-46449?pk_campaign=feed&pk_kwd=aenderung-des-verbraucherdarlehensrechts)
