# Airbnb muss Vermieter-Daten übermitteln

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- Veröffentlicht: 2021-06-24T11:02:33+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.06.2021 zum Urteil 6 K 90/20 vom 23.06.2021

Behörden dürfen die Betreiber von Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung
privater Unterkünfte im Fall eines Anfangsverdachts für eine Zweckentfremdung verpflichten,
die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. Das hat das Verwaltungsgericht
in einem Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin ist ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Sie betreibt eine 
Internetplattform, auf der die Vermietung von Ferienwohnungen auch in Berlin angeboten
wird. Mit Bescheid aus dem Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Tempelhof-
Schöneberg von Berlin die Klägerin, unter anderem Namen und Anschriften zahlreicher
Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und
die genaue Lage der von ihnen angebotenen Ferienwohnungen zu übermitteln. Dies begründete
das Bezirksamt mit einem Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche
Vorschriften, den es unter anderem darauf stützte, dass die Inserate keine oder 
falsche Registriernummern enthielten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter
nicht erkennen ließen. Der Gesetzgeber hatte eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer
gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internet-
Plattformen eingeführt. Sie gilt in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig
als Ferienwohnung zur Verfügung stellen. Gegen die Auskunftsverpflichtung setzt 
sich die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch mit ihrer zum Verwaltungsgericht 
erhobenen Klage zur Wehr. Sie meint, die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsverlangen
stütze, sei bereits verfassungswidrig. Zudem sei auch der Bescheid selbst rechtswidrig.
Er betreffe als Sammelabfrage schon keinen Einzelfall, auch liege keine konkrete
Gefahr einer Zweckentfremdung vor. Überdies missachte er unionsrechtliche Vorgaben
und verlange von der Klägerin, dass sie gegen irisches Datenschutzrecht verstoße,
dem allein sie verpflichtet sei.

Die 6. Kammer hat die Klage, soweit noch über sie zu entscheiden war, überwiegend
abgewiesen. Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2 Satz
2 und 3 ZwVbG in der damals geltenden Fassung unterliege im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Sie greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
ein, sei jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar.
Auch mit Unionsrecht sei die Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts
betreffe in einem Bescheid gebündelte Einzelfälle, da es sich auf jeweils genau 
bezeichnete Unterkünfte und Vermieter beziehe. Wegen der Anonymität der Angebote
auf der von der Klägerin betriebenen Internet-Plattform seien an den hinreichenden
Anlass für ein Auskunftsersuchen nur geringe Anforderungen zu stellen. Ein solcher
könne angenommen werden, wenn Anbieter ganzer Unterkünfte in ihren Inseraten keine
oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigten oder sich eine gewerbliche
Vermietung nicht bereits aus dem jeweiligen Angebot selbst, insbesondere durch die
Angabe von Geschäftsdaten ergebe. Auch irisches Datenschutzrecht könne die Klägerin
der Anordnung insoweit nicht entgegenhalten. Das sog. Herkunftslandprinzip, auf 
das sie sich in der Sache berufe, finde hier keine Anwendung.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg zugelassen.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/airbnb-muss-vermieter-daten-uebermitteln-55850)
