# Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) und Aufhebung überholter BMF-Schreiben

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- Published: 2023-02-07T12:56:41+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 19 / 10004 :005 vom
07.02.2023

## I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl
I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Januar 2023 – III C 2 – S 
7104/19/10005 :003 (2023/0087496), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt
geändert:

 1. Abschnitt 2.3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 2. a) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 7 eingefügt:
     **„^(5)Finanzinvestoren,
    die (sanierungsreife) Gesellschaften erwerben, um sie nach erfolgter Sanierung 
    gewinnbringend zu veräußern, sind insoweit Unternehmer. ^(6)Der Erwerb und das 
    Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sind unabdingbare Voraussetzungen
    für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. ^(7)Die gesellschaftsrechtliche
    Beteiligung wird daher im unternehmerischen Bereich des Finanzinvestors gehalten.“**
 3. b) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz **8**.

 2.  Abschnitt 10.6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 3.  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „^( 1)Bei der privaten Nutzung von Freizeitgegenständen**(
     z. B. Wohnmobile, Wohnwagen, Sportboote, Sportflugzeuge) **ist nur der Teil der
     Ausgaben zu berücksichtigen, der zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis steht
     wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde
     Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000–
     V R 9/00, BStBl II 2001 S. 76).“
 4.  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
      **„^(3)Für die Berechnung des 
     Verhältnisses werden Leerstandszeiten bzw. Zeiten der Nichtnutzung weder der nichtunternehmerischen
     noch der unternehmerischen Nutzung zugerechnet.“**
 5.  Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:
 6.  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 7.  aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
      **„ ^(4)Bei Versteigerungen 
     im fremden Namen und für fremde Rechnung (vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 6) kann die 
     sog. Losnummer als Angabe des leistenden Unternehmers (Einlieferer) genügen.“**
 8.  bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die neuen Sätze 5 bis 8.
 9.  b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „-^(3)Rechnet der Unternehmer über
     einen vermittelten Umsatz ab (z. B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro, **Versteigerer**),
     hat er die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z. B. Mineralölgesellschaft,
     Reiseunternehmen, **Einlieferer**) anzugeben.“
 10. c) Absatz 16 Satz 5 Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „ ^(3)Dieser Tag 
     ist **zugleich **auch maßgeblich für die Entstehung der Steuer, **wenn es nach§
     13 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf die Ausführung der Leistung ankommt** (vgl. Abschnitt
     13.1 Abs. 1 und 2 Satz 2).“
 11. Abschnitt 14.10 Abs. 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 12. „3. Versteigerungsgewerbe, vgl. Abschnitte 3.7 Abs. 6 und **14.5 Abs. 2 und 6;**“

 5. Abschnitt 15.22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 6. a) In Satz 3 wird der dritte Klammerzusatz wie folgt gefasst:
     „(BFH-Urteil vom
    09.02.2012 – V R 40/10, BStBl II S. 844)“.
 7. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
     **„^(4)Es ist dabei darauf abzustellen,
    in welche Ausgangsumsätze die dem Erwerben und Halten von gesellschaftsrechtlichen
    Beteiligungen zugrunde liegenden Aufwendungen als Kostenelemente eingehen (vgl.
    Abschnitte 15.2b Abs. 2 und 15.17 Abs. 1).“**
 8. c) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5.

## II. Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die BMF-Schreiben vom 7. Mai 1971, IV A/1 – S 7280-6/71, vom 15. Februar 1994, BStBl
I S. 195, und vom 26. Januar 2007, BStBl I S. 211, werden aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_
