# Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

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- Veröffentlicht: 2022-04-07T08:52:43+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FinMin Baden-Württemberg, Verfügung (Allgemeinverfügung) FM3 – S-0338-2 / 2 vom 
07.04.2022

Aufgrund

 * des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
 * der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 2016,
   2 BvR 180/16 (vorgehend BFH-Urteil vom 2. September 2015, VI R 32/13, BStBl 2016
   II S. 151); vom 6. Juni 2018, 2 BvR 1936/17 (vorgehend BFH-Urteil vom 25. April
   2017, VIII R 52/13, BStBl II S. 949); vom 17. September 2018, 2 BvR 1205/17 (
   vorgehend BFHUrteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, BStBl II S. 684) und vom
   18. September 2018, 2 BvR 221/17 (vorgehend BFH-Beschluss vom 29. September 2016,
   III R 62/13, BStBl 2017 II S. 259) sowie
 * der Entscheidungen des BFH vom 2. September 2015, VI R 33/13, juris; vom 21. 
   Februar 2018, VI R 11/16, BStBl II S. 469; vom 1. September 2021, VI R 18/19,
   BFH/NV 2022 S. 13 und vom 4. November 2021, VI R 48/18, BFH/NV 2022 S. 120

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 07.04.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer
werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, 
der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung
von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung verstoße
gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 07.04.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder
Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer
Einkommensteuerfestsetzung.

### Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen 
Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt
befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen
hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen 
das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der
Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht
wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb
der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den
mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen
und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts
und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht,
wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen
Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden 
Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu
sind im Internet unter [www.justiz.de](http://www.justiz.de) und über die dort verlinkten
Justizportale der Länder
 erhältlich.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/allgemeinverfuegung-zur-zurueckweisung-von-einspruechen-und-aenderungsantraegen-zur-frage-der-verfassungsmaessigkeit-des-abzugs-einer-zumutbaren-belastung-%C2%A7-33-abs-3-estg-bei-der-beruecksichti-76579)
