# Altersversorgung der VBL für den öffentlichen Dienst – Startgutschriften zum 01.01.2002 sind nach Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 30.11.2021 nunmehr wirksam

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/altersversorgung-der-vbl-fuer-den-oeffentlichen-dienst-startgutschriften-zum-01-01-2002-sind-nach-entscheidungen-des-olg-karlsruhe-vom-30-11-2021-nunmehr-wirksam/
- Veröffentlicht: 2021-12-01T08:30:28+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zu den Urteilen 12 U 112/20, 12 U
88/20 u. a. vom 30.11.2021 (nrkr)

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 30.11.2021 mit mehreren
Urteilen über die Startgutschriften von Versicherten der Versorgungsanstalt des 
Bundes und der Länder (VBL) entschieden. Betroffen sind ca. 1,7 Millionen VBL-Versicherte,
die am 01.01.2002 noch „rentenfern“ waren. Nachdem die ursprüngliche und auch eine
geänderte Satzungsbestimmung zur Berechnung der Startgutschriften solcher Versicherten
von den Gerichten für unwirksam erklärt worden waren, einigten sich die Tarifvertragsparteien
auf eine nunmehr dritte Fassung. Diese hält nach Ansicht des OLG Karlsruhe der rechtlichen
Kontrolle stand.

Die VBL hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes auf Grundlage von Versorgungstarifverträgen eine zusätzliche
Altersversorgung zu gewähren. Auf tarifvertraglicher Grundlage wurde zum Stichtag
01.01.2002 das früher an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungssystem
auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem nach einem Punktemodell umgestellt.
Die hierzu in der Satzung getroffenen Übergangsregelungen sehen vor, dass die bis
zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften nach ihrem Wert festgestellt,
in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten
der Versicherten gutgeschrieben werden.

Die Satzungsregelungen zur Startgutschrift der sog. rentenfernen Versicherten – 
dies sind im Grundsatz diejenigen, welche am 01.01.2002 jünger als 55 Jahre waren–
wurden sowohl in der Ursprungsversion des Jahres 2002 als auch in der geänderten
Fassung des Jahres 2012 von den Gerichten beanstandet. Sie benachteiligten „Späteinsteiger“,
die – typischerweise nach Studium oder Ausbildung – nicht bereits im Lebensalter
von 20 Jahren oder noch früher in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, und 
verstießen damit gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Mit der nunmehr zweiten
Anpassung aus dem Jahr 2018 wurde die Berechnungsweise zu Gunsten dieser Beschäftigten
verbessert. Die Neuregelung behebt nach den heutigen Entscheidungen des OLG Karlsruhe
den Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und ist auch im Übrigen rechtlich nicht
zu beanstanden.

Die Klagen auf Gewährung einer höheren Zusatzrente blieben somit ohne Erfolg. Die
Urteile sind nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
wurde. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

_Quelle: OLG Karlsruhe_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/altersversorgung-der-vbl-fuer-den-oeffentlichen-dienst-startgutschriften-zum-01-01-2002-sind-nach-entscheidungen-des-olg-karlsruhe-vom-30-11-2021-nunmehr-wirksam-69137)
