# Amazon-Händler ist für automatische Zuordnung von Warenabbildungen anderer Händler zu seinem Angebot verantwortlich

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- Published: 2021-04-16T10:58:22+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.04.2021 zum Beschluss 6 W 8/18 vom 18.03.2021

Angebote auf amazon.de werden über einen Programmalgorithmus von Amazon aus allen
hinterlegten Bildern beliebig bebildert, sodass ein Angebot unverpackte Druckerkassetten
mit der Abbildung von originalverpackten Kassetten erscheinen kann. Händlern ist
es zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen,
ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen wurden. Wegen Verletzung dieser Prüfungspflicht
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 16.04.2021 veröffentlichtem
Beschluss gegen eine Händlerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro verhängt.

Die Parteien sind Mitbewerber und bieten auf amazon.de Druckertoner und -tinte an.
Die Antragsgegnerin hatte sich in der Vergangenheit bei der Bewerbung ihres Druckertoners
ohne Originalverpackung an ein Angebot des Antragstellers für ein Original-Toner-
Kit mit entsprechender bildlicher Darstellung „angehängt“. Dies wurde ihr mit einstweiliger
Verfügung des Landgerichts Hanau untersagt.

Der Antragsteller beantragt nunmehr, wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung gegen
die Antragsgegnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen. Die Antragsgegnerin
beruft sich auf einen unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung.
Sie würde beim Einstellen ihres Angebots auf Amazon das Bild eines Toners ohne Originalkarton
mit der richtigen ASIN (Amazon Standard Identification Number) für ihr Produkt “
Originalware neutral unverpackt“ übermitteln. Gleichwohl wechsele das Bild, sodass
einmal das von ihr eingefügte Bild zu sehen sei, zu einem späteren Zeitpunkt dagegen
ein Bild eines Toners mit Originalkarton. Händler würden bei Amazon Bilder hinterlegen,
die das System willkürlich aussuche. Dies habe sie erst jetzt durch einen Chat mit
Amazon erfahren.

Das Landgericht hatte den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte
vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin habe schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung
verstoßen. Sie habe sich erneut mit Angebot für unverpackte Druckerkassetten an 
bildliche Darstellungen der Originalverpackung des Herstellers angehängt.

Ihr Verweis darauf, dass die Zuordnung der Abbildung originalverpackter Kartuschen
zu ihrem Angebot ohne ihr Zutun willkürlich durch den Programmalgorithmus von Amazon
erfolgt sei, entlaste sie nicht. Sie könne sich insbesondere nicht darauf berufen,
erst jetzt von diesem Algorithmus erfahren zu haben. Diese Funktion sei vielmehr
bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen. Die Antragsgegnerin
habe demnach damit rechnen müssen, dass dieser Programmalgorithmus von Amazon aus
allen hinterlegten Bildern jeweils ein beliebiges auswähle, sodass es möglich sei,
dass ihr eigenes Angebot unverpackter Druckerkassetten mit einer Abbildung von originalverpackten
Kartuschen erscheine.

Einem Händler sei es grundsätzlich zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot
regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen 
worden seien. Dieser Prüfungspflicht sei die Antragsgegnerin hier in vorwerfbarer
Weise nicht nachgekommen. Hätte sie ihr Angebot nach dem Einstellen regelmäßig überprüft,
hätte sie festgestellt, dass neben ihrem Angebot für unverpackte Ware nicht nur 
das von ihr selbst hochgeladene, sondern noch die Bilder anderer Händler erscheinen.
Dies hätte sie dazu veranlassen müssen, ihr Angebot – jedenfalls unter dieser ASIN–
zu löschen.

Vorliegend sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro angemessen, aber auch ausreichend.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/amazon-haendler-ist-fuer-automatische-zuordnung-von-warenabbildungen-anderer-haendler-zu-seinem-angebot-verantwortlich-50178?pk_campaign=feed&pk_kwd=amazon-haendler-ist-fuer-automatische-zuordnung-von-warenabbildungen-anderer-haendler-zu-seinem-angebot-verantwortlich)
