# Amtsgericht entscheidet über Zahlungspflicht aus Fitnessstudio-Vertrag während der Corona-Pandemie

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- Veröffentlicht: 2021-07-30T10:49:51+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 30.07.2021 zum Urteil 3c C 4/21

## Leitsätze des Gerichts

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Sportstudiovertrag.

Im Jahr 2016 schlossen die Parteien einen „Mitgliedsvertrag“ über die Nutzung des
von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios im Tarif „Sunshine“, der der Beklagten
die Inanspruchnahme der Leistungen des Studios an Werktagen von Montag bis Freitag
zu den Arbeitszeiten für einen Zeitraum von sieben Monaten ermöglichte. Als Gegenleistung
war eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsbedingungen im Voraus zu erbringende
Zahlung von 518 Euro vereinbart, wobei der Beklagten nach Satz 3 und 4 im Hinblick
auf eine zu erteilende Einzugsermächtigung eine Zahlung von monatlich im Voraus 
zu leistenden Teilbeträgen in Höhe von je 74 Euro gestattet wurde. Zudem vereinbarten
die Parteien eine jährlich wiederkehrende „Betreuungspauschale“ in Höhe von 79 Euro,
fällig zum 4. April eines jeden Jahres. Nach § 3 Abs. 2 der Vertragsbedingungen 
verlängerte sich der Vertrag jeweils für die Dauer von sechs weiteren Monaten, falls
er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei 
Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt schriftlich gekündigt wird. Mit 
Schreiben vom 13. Dezember 2019, welches der Klägerin am 4. Januar 2020 zuging, 
kündigte die Beklagte den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Im März 2020 erfolgte
die letzte monatliche Zahlung von 74 Euro. Vom 17. März bis zum 26. Mai 2020 war
das Fitnessstudio aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen. Mit Schreiben vom 
27. Mai 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Vertrag wegen der zwischenzeitlichen
Schließung erst zum 30.06.2020 beendet sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung der Monatsbeiträge für
Mai und Juni 2020 sowie einer anteiligen Betreuungspauschale für diese Monate (13,16
Euro) verpflichtet, da der Vertrag nach § 313 BGB anzupassen sei und sich daher 
um die pandemiebedingte Schließungszeit verlängere. Demgegenüber liege weder ein
Fall der Unmöglichkeit vor, noch sei die eigens im Zuge der COVID-19-Pandemie geschaffene
Regelung des Art. 240 § 5 EGBGB anzuwenden, weil es an der dafür notwendigen Vorausleistung
der Beklagten fehle.

Die Beklagte behauptet, sie habe sich auf die Beendigung des Vertrages zum 31. Mai
2021 eingestellt und ab Juni 2021 anderweitig vertraglich gebunden. Eine Verlängerung
des Vertrages über den sich aufgrund der Kündigung ergebenden Beendigungszeitpunkt
hinaus könne die Klägerin nicht einseitig vornehmen. Zudem schulde sie für die Zeit,
in der der Klägerin die Leistungserbringung unmöglich gewesen sei keine Zahlungen.
Da sie für März 2020 bereits 74 Euro gezahlt habe, der Klägerin aber nur eine Zahlung
für 13 Tage im März und 4 Tage im Mai zustehe, liege eine Überzahlung in widerklagend
geltend gemachter Höhe vor.

## Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zu einer
Teilzahlung verurteilt, im Übrigen die Widerklage abgewiesen.

## Aus den Gründen

(…) Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch aus dem mit der Beklagten geschlossenen
Vertrag für den begehrten Zeitraum (Mai-Juni 2020) nicht zu.

Der Vertrag war vor Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland und vor der dadurch
bedingten Schließung des klägerischen Studios durch die unstreitige ordentliche 
Kündigung der Beklagten vom Januar 2020 zum Ablauf des Monats Mai 2020 beendet worden.
Dabei war der Klägerin die Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung aufgrund
der besagten Schließung des Studios in der Zeit vom 17. März bis zum 26. Mai 2021
unstreitig nicht möglich.

Demnach liegt per Definition ein Fall (vorübergehender) Unmöglichkeit der von der
Klägerin zu erbringenden Leistung mit der sich aus dem Gesetz (§ 275 Abs. 1 BGB)
ergebenden Folge vor, dass der Anspruch der Beklagten auf Leistungserbringung für
diesen Zeitraum ausgeschlossen und die Klägerin während der Dauer des Vorliegens
des Leistungshindernisses von ihrer Leistungspflicht befreit war. Als Ausdruck der
synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung verliert der von der
Leistungspflicht befreite Schuldner gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB damit auch seinen
Anspruch auf die Gegenleistung. Mithin hat die Klägerin keinen Anspruch auf die 
Zahlung von „Mitgliedsbeiträgen“ für den Zeitraum der Schließung. Vielmehr bestand
für die Klägerin nur ein Anspruch auf anteilige Zahlung der Beiträge für die Monate
März und Mai 2020.

b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der
den Wegfall der Geschäftsgrundlage regelnden Bestimmung des § 313 BGB. Denn diese
ist gegenüber den spezialgesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit der Leistung 
grundsätzlich subsidiär (vgl. nur BeckOK BGB/Lorenz, 58. Ed. 1.5.2021 § 313 Rn. 
20; speziell für Sportstudioverträge auch LG Freiburg – 9 S 41/20, Urt. v. 27.04.2021
Rn. 43, zit. n. juris, jew. mvwN; aA – ohne auf die Abgrenzung zur Unmöglichkeit
näher einzugehen – etwa LG Würzburg, GRUR-RR 2020, 540, 541/542). Eine die ausnahmsweise
Anwendbarkeit der Norm anordnende oder zumindest ermöglichende Sonderregelung – 
wie sie etwa Art. 240 § 7 EGBGB für die Gewerberaummiete enthält – hat der Gesetzgeber
auch angesichts der mit der Corona-Pandemie einhergehenden wirtschaftlichen Probleme
zu Gunsten von Betreibern von Fitnessstudios (an die in Art. 240 § 5 EGBGB freilich
gedacht wurde) nicht getroffen. Darüber hinaus zeigt aber auch gerade der dem vorliegenden
Rechtsstreit zu Grunde liegende Sachverhalt die Grenzen der Angemessenheit und Zumutbarkeit
einer etwaigen Vertragsanpassung auf. Während bei einem fortlaufenden, ungekündigten
Dauerschuldverhältnis die von der Klägerin gewünschte und für angebracht gehaltene
Lösung (Zahlung während des Lockdowns mit kostenfreier Vertragsverlängerung bzw.
Kostenbefreiung für die Zeit des Lockdowns und anschließende kostenpflichtige Vertragsverlängerung)
noch als den Interessen beider (fortsetzungswilliger) Parteien gerecht werdende 
Lösung erscheinen mag, kann dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen
das Vertragsverhältnis schon vor Ausbruch der Pandemie bzw. behördlicher Anordnung
eines Lockdowns gekündigt war und die Schließung die Zeit zwischen Kündigung und
Vertragsende betrifft, nicht gelten. Denn in diesem Fall haben die Parteien sich
schon auf ein Ende des Vertragsverhältnisses zu einem sich aus dem Vertrag ergebenden
Zeitpunkt eingestellt und durften dies bei Ausspruch bzw. Zugang der Kündigung auch
ohne weiteres. Eine einseitig von einer Partei zu erwirkende Vertragsverlängerung
würde daher einen nicht zumutbaren Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Parteien
bedeuten, was auch dann gilt, wenn sich die Beklagte ­ entgegen ihrer bestrittenen
Behauptung – ab Juni 2020 nicht anderweitig vertraglich gebunden oder eingerichtet
haben sollte.

(…)

Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

_Quelle: AG Frankenthal_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/amtsgericht-entscheidet-ueber-zahlungspflicht-aus-fitnessstudio-vertrag-waehrend-der-corona-pandemie-59513)
