# An mittelgradiger Schwerhörigkeit beidseits leidender Versicherter hat gegen Krankenkasse keinen Anspruch auf Versorgung mit Lichtsignalanlage

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- Published: 2022-09-02T10:46:20+02:00
- Author: Thomas Stuppy

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Gerichtsbescheid S 23 KR 4943/20/20
vom 12.04.2022 (rkr)

Ein an einer mittelgradigen Schwerhörigkeit beidseits leidender Versicherter hat
gegen seine Krankenkasse keinen Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage(
Klingelleuchte für Telefon und Haustür) als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung.
So entschied das SG Stuttgart (Gerichtsbescheid vom 12.04.2022 – S 23 KR 4943/20/
20, rechtskräftig).

Die Klägerin leidet an einer mittelgradigen Schwerhörigkeit beidseits und ist mit
Hörgeräten versorgt. Sie beantragte bei der Beklagten unter Vorlage einer Verordnung
ihres Hals-Nasen-Ohrenarztes sowie eines Tonaudiogrammes die Kostenübernahme für
eine optische Signalanlage für Telefon, Haustürklingel und Wecker. Die Beklagte 
lehnte den Antrag ab: Kosten für Lichtsignalanlagen könnten nur bei Taubheit, an
Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder im begründeten Einzelfall bei hochgradiger
Schwerhörigkeit auf dem besseren Ohr übernommen werden. Dies sei nach dem vorgelegten
Tonaudiogramm bei der Klägerin nicht der Fall.

Das Gericht hat die Klage nach Befragung des die Klägerin behandelnden Hals-Nasen-
Ohrenarztes abgewiesen. Zwar seien Lichtsignalanlagen grundsätzlich zum Ausgleich
einer Behinderung geeignet, könne Hörgeschädigten hierdurch doch das selbstständige
Wohnen sowie Kommunikation ermöglicht werden; vorliegend fehle es dem Anspruch jedoch
an der Erforderlichkeit im Einzelfall.

Gemäß dem Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung
könnten die Kosten für Lichtsignalanlagen von der gesetzlichen Krankenversicherung
bei Taubheit, an Taubheit grenzender grenzende Schwerhörigkeit sowie im begründeten
Einzelfall bei hochgradiger Schwerhörigkeit übernommen werden, wenn akustische Signale(
z. B. Türklingel, Babyschreie) nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. Nach
Auswertung der vorliegenden Tonaudiogramme bestehe bei der Klägerin indes (lediglich)
eine mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits, so dass die Indikation für die begehrte
Lichtsignalanlage nach dem Hilfsmittelverzeichnis nicht vorliege. Zwar stelle das
Verzeichnis der Spitzenverbände für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe
dar, andererseits biete das Hilfsmittelverzeichnis Anhaltspunkte für eine gleichmäßige
Behandlung aller Versicherten und diene daher der Orientierung auch der Gerichte
bei ihrer Entscheidungsfindung. Davon, dass die Lichtsignalanlage im vorliegenden
Einzelfall trotz deutlich besseren Hörvermögens als im Regelfall ihrer Verordnung
erforderlich sein solle, habe sich die Kammer nicht zu überzeugen vermocht.

_Quelle: SG Stuttgart_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/an-mittelgradiger-schwerhoerigkeit-beidseits-leidender-versicherter-hat-gegen-krankenkasse-keinen-anspruch-auf-versorgung-mit-einer-lichtsignalanlage-84311)
