# Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

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- Published: 2022-12-05T06:07:27+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Halle, Pressemitteilung vom02.12.2022 zum Urteil 4 A 102/22 vom 01.12.2022

Das Verwaltungsgericht Halle hatte über ein Verfahren einer Organisation, die ihre
Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG begehrt, zu entscheiden.

Das Umweltbundesamt hat als zuständige Behörde den Antrag der bundesweit und auch
international im Bereich des Umweltschutzes tätigen Vereinigung abgelehnt. Mit einer
solchen Anerkennung wird einer Umweltvereinigung ein Recht vermittelt, in Umweltangelegenheiten
in gerichtlichen Verfahren ein Klagerecht wahrzunehmen und damit als „Anwalt der
Umwelt“ zu fungieren.

Das Gericht hat die Klage der allgemein bekannten Vereinigung abgewiesen, weil seine
maßgebliche satzungsmäßige Regelung des Vereinszwecks nach Auffassung der Kammer
nicht, wie gesetzlich in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG vorgesehen, den Umweltschutz
als prägenden Hauptzweck ausweist. Des Weiteren befand die Kammer, auch die in §
3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG erforderlichen Anforderungen an eine demokratische Mitgliederstruktur
seien nach der Satzung des Klägers nicht gegeben. Das Gericht hatte dies insbesondere
im völkerrechtlichen Kontext der Aarhus Konvention sowie nach den Regelungen des
Europäischen Unionsrechts zu beantworten. Hintergrund hierzu ist, dass der deutsche
Gesetzgeber durch die Tagung der Vertragsparteien der Aarhus Konvention aufgefordert
wurde, das Gesetz völkerrechtskonform anzupassen. Ein Gesetzgebungsverfahren ist
hierzu geplant, mit dessen Abschuss jedoch erst Ende 2024 zu rechnen sein dürfte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: Justiz Sachsen-Anhalt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/anerkennung-als-umweltvereinigung-nach-%C2%A7-3-umweltrechtsbehelfsgesetz-umwrg-90918)
