# Anerkennung von EU-Lehrerdiplomen: Anforderungen in Baden-Württemberg rechtswidrig

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- Published: 2020-10-30T07:43:15+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 29.10.2020 zum Urteil 3 K 11279/18 vom 29.10.2020(
nrkr)

Mit kürzlich zugestelltem Urteil hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, über sog. Ausgleichsmaßnahmen 
für die Anerkennung der in Spanien und im Vereinigten Königreich erworbenen Lehrbefähigung
der Klägerin zur Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg
erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Klägerin, eine spanische Staatsangehörige, die in Baden-Württemberg lebt, hatte
in Spanien ein Studium der Biologie abgeschlossen und die Lehrbefähigung erworben.
Nach einem ebenfalls abgeschlossenen Aufbaustudium in den Fächern Chemie sowie Spanisch
im Vereinigten Königreich wurde ihr auch hierfür die Lehrbefähigung verliehen. Die
Klägerin war daraufhin im Vereinigten Königreich mehrere Jahre lang als Lehrerin
u. a. in den Fächern Biologie sowie Chemie tätig.

Beim landesweit zuständigen Regierungspräsidium Tübingen beantragte die Klägerin
die Anerkennung ihrer Lehrbefähigungen für die Fächer Chemie und Spanisch sowie 
Biologie. In einem ersten Bescheid erkannte das Regierungspräsidium alleine die 
Lehrbefähigung im Fach Biologie dem Grunde nach an, machte die uneingeschränkte 
Anerkennung jedoch von einer Nachqualifizierung abhängig. Die Klage der Klägerin
gegen diesen Bescheid hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 25.05.2018 – 3 K 3722/
17 – verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe das beklagte Land, auch die 
im Vereinigten Königreich anerkannte Lehrbefähigung für die Fächer Chemie und Spanisch
dem Grunde nach anzuerkennen. Das Urteil ließ der Behörde aber die Möglichkeit, 
Ausgleichsmaßnahmen festzulegen, soweit bei der Klägerin wesentliche fachwissenschaftliche
Defizite aufgrund der Unterschiede ihrer Ausbildung gegenüber der Ausbildung in 
Baden-Württemberg bestehen.

In dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid hat das Regierungspräsidium
daraufhin auch die Lehrbefähigung der Klägerin für die Fächer Chemie und Spanisch
dem Grunde nach anerkannt. Wegen Unterschieden in den Studieninhalten verlangte 
das Regierungspräsidium von der Klägerin für die vollständige Anerkennung eine Ausgleichsmaßnahme
in Form einer Eignungsprüfung oder der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang. Der
Anpassungslehrgang sollte in einem Nachstudium in den Fächern Chemie und Spanisch
bestehen, in denen die Klägerin jeweils eine unter Berücksichtigung ihrer bisherigen
Ausbildung bestimmte Anzahl von Leistungspunkten erzielen sollte. Die Klägerin hat
auch gegen diesen Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben.

Die 3. Kammer ist in ihrem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die zur Wahl gestellten
Ausgleichsmaßnahmen ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig sind. Das Gericht
hat das beklagte Land verpflichtet, über die Ausgleichsmaßnahmen in einem weiteren
Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

In der Entscheidungsbegründung führt das Gericht aus, die einschlägigen europarechtlichen
Vorgaben sowie die hierauf beruhende Rechtsverordnung des Landes erlaubten zwar,
die von der Klägerin angestrebte uneingeschränkte Anerkennung einer in der EU erworbenen
Lehrbefähigung u. a. bei bestehenden fachwissenschaftlichen Defiziten gegenüber 
der Ausbildung in Baden-Württemberg von Ausgleichsmaßnahmen abhängig zu machen. 
Hierfür sei der Klägerin zur Wahl zu stellen, ob sie einen Anpassungslehrgang durchlaufen
oder eine Eignungsprüfung ablegen wolle. Die rechtlichen Vorgaben verlangten hierfür
aber weiter eine Feststellung der wesentlichen Defizite in den jeweiligen Lehrinhalten
sowie ein Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete im Vergleich zur Ausbildung in Baden-
Württemberg. Ferner müsse begründet werden, warum das jeweilige Defizit nicht ganz
oder zumindest teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung ausgeglichen
werden könne. Auch müssten vom Regierungspräsidium die konkrete Dauer und wesentlichen
Inhalte des Anpassungslehrgangs sowie die Prüfungsgegenstände der Eignungsprüfung
benannt werden. Die Entscheidung über Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs dürfe
auch nicht an die Universitäten delegiert werden. Diesen Anforderungen genüge der
streitgegenständliche Bescheid nicht.

Das Urteil (Az. 3 K 11279/18) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben
die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg in [Mannheim](https://www.maier-steuerberater.de/standorte/standort-mannheim/)
die Zulassung der Berufung zu beantragen.

_Quelle: VG Karlsruhe_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/anerkennung-von-eu-lehrerdiplomen-anforderungen-in-baden-wuerttemberg-rechtswidrig-35570?pk_campaign=feed&pk_kwd=anerkennung-von-eu-lehrerdiplomen-anforderungen-in-baden-wuerttemberg-rechtswidrig)
