# Anforderungen an die Heranziehung zur Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung

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- Veröffentlicht: 2022-11-30T09:14:32+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 30.11.2022 zum Urteil 8 C 13.21 vom 29.11.2022

Erlaubt das Landesrecht eine rückwirkende Heilung fehlerhafter Haushaltssatzungen
zur Erhebung der Kreisumlage auch nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres, 
muss der Kreistag die bei Erlass der Heilungssatzung verfügbaren Informationen über
den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden in jenem Haushaltsjahr
ermitteln und berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die klagende Gemeinde wurde für das Haushaltsjahr 2013 zur Kreisumlage herangezogen.
Das Oberverwaltungsgericht hielt die 2013 beschlossene Haushaltssatzung mangels 
förmlicher Anhörung der Gemeinden und eine 2018 erlassene Heilungssatzung wegen 
Ablaufs des Haushaltsjahrs 2013 für unwirksam. Mit Urteil vom 29. Mai 2019 – BVerwG
10 C 6.18 – verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine bundesrechtliche Pflicht
zur förmlichen Anhörung der umlagepflichtigen Gemeinden und verwies die Sache zur
Klärung, ob die Umlageerhebung zu einer verfassungswidrigen Unterfinanzierung der
Klägerin führte, an das Oberverwaltungsgericht zurück. Der Kreistag hat 2020 aufgrund
einer neuen landesgesetzlichen Ermächtigung den Haushalt für 2013 durch eine rückwirkende–
zweite – Heilungssatzung erneut beschlossen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese
Satzung für rechtmäßig gehalten und die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das angegriffene Urteil hat die Grenzen,
die das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) der rückwirkenden
Umlageerhebung zieht, unzutreffend konkretisiert. Es verbietet dem Landkreis, bei
der Umlagefestsetzung seine finanziellen Interessen einseitig und rücksichtslos 
zu bevorzugen. Erhebt er die Umlage rückwirkend, muss er die bei Satzungserlass 
verfügbaren Informationen über den damaligen Finanzbedarf ermitteln und berücksichtigen.
Das danach entscheidungserhebliche Vorbringen, der Landkreis habe 2013 Überschüsse
in Millionenhöhe erwirtschaftet, hat das Oberverwaltungsgericht jedoch übergangen.
Auch den Einwand der Klägerin, ihre Steuerhoheit werde durch die ihr abverlangten
Umlagen entwertet, hat es nicht geprüft. Darüber hinaus hätte es nicht offenlassen
dürfen, ob die Heranziehung zur Kreisumlage für das Jahr 2013 für sich genommen 
oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen zu einer verfassungswidrigen strukturellen
und dauerhaften Unterfinanzierung der Klägerin führte. In solchen Fällen ist die
Umlageerhebung nur wirksam, wenn die Gemeinde eine erfolgversprechende Möglichkeit
hat, zusätzliche Finanzmittel oder eine Umlagebefreiung zu erlangen. Dagegen lässt
das angegriffene Urteil genügen, dass eine Rechtsgrundlage für Befreiungen bestand,
und übergeht, dass der Landkreis eine Befreiung der Klägerin abgelehnt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht in der Sache selbst entscheiden, weil 
das Oberverwaltungsgericht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht aufgeklärt hat
und das Revisionsgericht keine eigenen Tatsachenfeststellungen treffen darf. Deshalb
musste die Sache nochmals zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen werden.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/anforderungen-an-die-heranziehung-zur-kreisumlage-bei-rueckwirkender-heilung-der-haushaltssatzung-90601)
