# Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung

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- Veröffentlicht: 2022-03-15T11:50:29+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 15.03.2022 zum Urteil L 4 SO 143/19 vom 19.01.2022

**Arbeitslosengeld-II-Regel zur Gesamtangemessenheitsgrenze gilt im Sozialhilferecht
analog**

Für die Berechnung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch
im Sozialhilferecht die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze maßgeblich. Die
entsprechende Regelung aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist analog
anzuwenden. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

## Sozialhilfeempfänger hält höhere Heizungskosten für angemessen

Ein 1951 geborener Mann lebt mit seiner Frau in einer 78 m² großen Wohnung (Kaltmietzins
322 Euro, Heizkosten 121 Euro) im Landkreis Kassel. Er bezog zunächst Arbeitslosengeld
II („Hartz IV“) und beantragte nach Erreichen der Altersgrenze schließlich Grundsicherungsleistungen
im Alter (Sozialhilfe). Der Landkreis Kassel verwies darauf, dass für einen 2-Personen-
Haushalt lediglich eine Wohnfläche von 60 m² und dementsprechend Heizkosten von 
maximal 69,25 Euro angemessen seien. Der Mann führte dagegen an, dass das Jobcenter
bislang höhere Leistungen gewährt habe. Bei der Prüfung der Angemessenheit seien
auch im Sozialhilferecht die Heizkosten nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr sei
wie bei der Hartz-IV-Berechnung eine Gesamtangemessenheitsgrenze anzuwenden, welche
sich auf die Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung beziehe.

## Arbeitslosengeld-II-Regelung zur angemessenen Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung ist in der Sozialhilfe analog anzuwenden

Die Richter beider Instanzen haben entschieden, dass die Arbeitslosengeld-II-Regelung
zur angemessenen Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung in der Sozialhilfe analog
anzuwenden ist.

Die Bedarfe für die Unterkunft würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.
Überstiegen die Kosten den angemessenen Umfang, so seien sie anzuerkennen, solange
eine Kostensenkung – wie z. B. einem Wohnungswechsel – nicht möglich oder nicht 
zumutbar sei.

Nach einer im Jahr 2016 eingeführten Regelung im Bereich der Grundsicherung für 
Arbeitsuchende (SGB II) sei anhand einer Gesamtangemessenheitsgrenze zu beurteilen,
ob die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen seien. Dies wirke sich zugunsten
der Leistungsempfänger insbesondere in den Fällen aus, in denen ein sehr niedriger
Kaltmietzins mit unangemessen hohen Heizkosten oder aber ein unangemessen hoher 
Kaltmietzins mit sehr niedrigen Heizkosten zusammenträfen.

Diese Regelung zur Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze sei im Bereich der 
Sozialhilfe (SGB XII) analog anzuwenden, so die Richter. Arbeitslosengeld II und
Sozialhilfe dienten jeweils der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Zudem seien die Angemessenheitsgrenzen der Kosten für Unterkunft und Heizung weitgehend
parallel geregelt. Die durch die SGB II-Reform im Jahr 2016 entstandene Regelungslücke
im SGB XII sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot 
durch analoge Rechtsanwendung zu schließen.

Im vorliegenden Fall seien daher bei dem in einer Wohnung mit niedrigem Kaltmietzins
wohnenden Kläger höhere Heizkosten zu berücksichtigen.

Die Revision wurde zugelassen.

## Hinweise zur Rechtslage

**Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende**

**§ 22 SGB II**

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt, soweit diese angemessen sind. (…) Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft
und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen,
sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten
oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken,
in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. (…)

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig.
Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der 
bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft
und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens
anzuerkennen wäre. (…)

**Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe**

**§ 35 SGB XII**

(1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.(…)

(2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen 
und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. (…)

(4) Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher
Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Bedarfe können durch eine monatliche
Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen
und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen
Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

_Quelle: LSG Hessen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/angemessene-kosten-fuer-unterkunft-und-heizung-75221)
