# Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 610 v. H. rechtmäßig

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- Veröffentlicht: 2022-05-25T14:10:51+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zu den Urteilen 5 K 999/21.KO und 5 
K 1000/21.KO vom 03.05.2022

Die Stadt Neuwied durfte den Hebesatz für die [Grundsteuer](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/grundsteuer/)
B auf 610 v. H. anheben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Kläger sind Eigentümer von zum Wohnen genutzten Grundstücken im Gebiet der beklagten
Stadt Neuwied und wurden in der Vergangenheit jährlich zur Grundsteuer B veranlagt.
Nachdem die Stadt Neuwied die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 
420 v. H. auf 610 v. H. beschlossen hatte, änderte sie die ursprünglichen Grundsteuerbescheide
gegenüber den Klägern und setzte die für das Kalenderjahr 2021 jeweils zu entrichtende
Grundsteuer B unter Berücksichtigung eines Hebesatzes von 610 v. H. neu fest.

Dagegen richteten sich die nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klagen. Das Verwaltungsgericht
wies die Klagen ab. Die Grundsteueränderungsbescheide, so die Koblenzer Richter,
seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn die Anhebung
des Hebesatzes auf 610 v. H. sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Anhebung hielte
sich in den Grenzen des der Beklagten im Rahmen ihrer Finanzhoheit zustehenden weiten
Satzungsermessens. Sie stünde auch nicht im Widerspruch zu dem Grundsatzurteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer aus dem Jahr 2018. Das gemeindliche Hebesatzrecht
bleibe für die Dauer der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Fortgeltungsanordnung
unberührt. Ebenso wenig verstoße die Anhebung des Hebesatzes gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Sie sei auch weder treuwidrig noch willkürlich. Vielmehr sei sie angesichts dessen,
dass die Haushaltssatzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2021 im Ergebnishaushalt
ein Defizit von 8.079.000 Euro ausweise und eine Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen vorsehe, sachlich gerechtfertigt.
Darüber hinaus werde infolge der Anhebung des Hebesatzes auch die sog. Erdrosselungsgrenze
als äußerste Schranke der Besteuerung nicht überschritten.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der
Berufung beantragen.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/anhebung-des-hebesatzes-fuer-die-grundsteuer-b-auf-610-v-h-rechtmaessig-79046)
