# Anhörung im Bundestag: DStV adressiert dringenden Handlungsbedarf bei Energiepreispauschale

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- Veröffentlicht: 2022-05-05T05:10:36+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 04.05.2022

Der Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 zieht zielstrebig seine Bahn durch
den Deutschen Bundestag. Auf seinem Weg erfährt das Entlastungspaket weitreichende
Ergänzungen. Der DStV sprach als Sachverständiger in der Anhörung im Finanzausschuss
diverse Verbesserungspunkte an.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) war als Sachverständiger zur öffentlichen
Anhörung zum Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 ([BT-Drs. 20/1333](https://dserver.bundestag.de/btd/20/013/2001333.pdf))
eingeladen. Bereits im Vorfeld hatte der Verband seine Anregungen zum Gesetzentwurf
in der [DStV‑Stellungnahme S 06/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/04/DStV-Stellungnahme-S-06_22-Entwurf-Steuerentlastungsgesetz-2022.pdf)
an die Ausschussmitglieder herangetragen.

## Energiepreispauschale: Vorleistung durch Arbeitgeber kritisch

Die durch den Krieg in der Ukraine rasant steigenden Energiekosten treiben die Ampel-
Koalition. In Windeseile setzt sie die [Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 23.03.2022](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/2022-03-23-massnahmenpaket-bund-hohe-energiekosten.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
um. Bestandteile davon nimmt sie in das Steuerentlastungsgesetz 2022 auf. Einen 
Umsetzungsvorschlag zur Energiepreispauschale stellte sie kurzfristig in der Anhörung
zur Diskussion.

Der DStV hatte bereits im Zuge seiner [Stellungnahme S 06/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/04/DStV-Stellungnahme-S-06_22-Entwurf-Steuerentlastungsgesetz-2022.pdf)
die geplante Auszahlung der Begünstigung über die Arbeitgeber in Frage gestellt.
Insbesondere Arbeitgebern, die die Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich oder jährlich
abgeben, könnte längerfristig Liquidität entzogen werden. „Hier hat der Vorschlag
leider eine komplette Leerstelle“ kritisierte der DStV in der Anhörung. Die Möglichkeit
einer kurzfristigen „Rückerstattung“ des Zuschusses muss auch in diesen Fällen gewährleistet
sein. Es sei „nicht gerechtfertigt, gerade die kleinen Arbeitgeber so in Vorkasse
gehen zu lassen.“

Grundsätzlich positiv bewertete der DStV, dass Selbstständige die Energiepreispauschale
als echten Zuschuss bekommen sollen. Schwierig sei hingegen, so der DStV, „dass 
die Abrechnung nur über die Anrechnung der Vorauszahlung im September laufen soll.[…]
Je kleiner das Einkommen, bspw. eines Solo-Selbstständigen, umso geringer auch die
Vorauszahlungen.“ Diese können sich in Corona-Zeiten sogar bis auf 0,00 Euro reduzieren.
Die endgültige Regelung sollte daher in jedem Fall die Möglichkeit eines Vortrags
auf die Dezember-Vorauszahlungen beinhalten. Anderenfalls könnten gerade kleinere
Unternehmen erst nach Bearbeitung der Jahressteuererklärung 2022 – d. h. ggf. erst
Mitte 2023 – mit dem Zuschuss rechnen.

## Anhebung des Grundfreibetrags: Keine halben Sachen

Die im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen skizzierten Vorhaben sind grundsätzlich
wirksame Schritte, die gegenwärtigen Belastungen ein Stück weit abzufedern. Insoweit
waren sich die Sachverständigen im Hearing weit überwiegend einig.

Allein die geplante Erhöhung des Grundfreibetrags reicht nach Auffassung des DStV
jedoch nicht aus, um die „kalte Progression“ in Gänze einzufangen. Zugleich sei 
dringend auch eine, an die Inflation angepasste Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs„
nach rechts“ erforderlich. Diese Tarifanpassung sollte ebenfalls noch für 2022 umgesetzt
sowie – wenn nötig – auch künftig kurzfristig angepasst werden.

## Anhebung der Entfernungspauschale: Ab dem 1. Kilometer

Die Entfernungspauschale soll rückwirkend ab dem 01.01.2022 – ab dem 21. Kilometer–
von 0,35 Euro auf 0,38 Euro angehoben werden. Damit bleiben vor allem Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer in ländlichen Regionen, die vielfach auf das Auto angewiesen sind,
auf der Strecke.

Der DStV stellt im Zuge des Hearings klar: „Mit Blick auf eine gerechte Ausgestaltung
der Entfernungspauschale gibt es nur eine Antwort: Man macht die Maßnahme ab dem
1. Kilometer. Die 0,30 Euro stehen seit rund 30 Jahren. Allein die Inflation hätte
es angemessen gemacht, die Pauschale ab dem 1. Kilometer anzuheben.“ Dies gelte 
auch unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Der DStV forderte daher eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilometer.
Er regte zudem an, die Pauschale auf mindestens 0,40 Euro je Entfernungskilometer
anzupassen.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/anhoerung-im-bundestag-dstv-adressiert-dringenden-handlungsbedarf-bei-energiepreispauschale-77839)
