# Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests

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- Veröffentlicht: 2022-08-11T05:26:54+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 10.08.2022 zum Urteil 5 AZR 154/22 vom 10.08.2022

Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet
zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der
Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund
der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über
Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, schuldet der
Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs.

Der Kläger ist als Leiter der Nachtreinigung bei der Beklagten, die am Standort 
Berlin Lebensmittel für den Handel produziert, beschäftigt. Die Beklagte erstellte
zum Infektionsschutz ein Hygienekonzept, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom
RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot
des Betriebs ohne Entgeltanspruch anordnet. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung
des Landes Berlin vom 16. Juni 2020 sah nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich
eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Diese sollte jedoch 
nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund
verfügen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der höchstens 48 
Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung
aufweisen.

Der Kläger reiste während des ihm erteilten Urlaubs vom 11. August bis zum 14. August
2020 wegen des Todes seines Bruders in die Türkei, die zu dieser Zeit als Corona-
Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Ausreise aus der Türkei unterzog er sich einem
Corona-PCR-Test, der ebenso wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland negativ
war. Der Arzt des Klägers attestierte ihm Symptomfreiheit. Die Beklagte verweigerte
dem Kläger für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung.
Mit seiner Klage hat der Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 1.512,47
Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht die Annahme
seiner Arbeitsleistung verweigert.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision
der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass sich die Beklagte mit der Annahme
der vom Kläger angebotenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug befand. Das von ihr 
erteilte Betretungsverbot des Betriebs führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des
Klägers (§ 297 BGB), weil die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung von
der Beklagten selbst gesetzt wurde. Dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung des
Klägers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar war, hat sie nicht
dargelegt. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung 
des Arbeitsentgelts fernzubleiben, war außerdem unbillig (§ 106 GewO) und daher 
unwirksam. Die Beklagte hat dem Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, durch einen
weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte sie 
den nach § 618 Abs. 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit 
der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen
können.

_Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/annahmeverzug-nach-vorlage-eines-negativen-corona-tests-83012)
