# Anordnung der endgültigen Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 114 FGO bei bewusster Nichtbeachtung der Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG durch die Verwaltung

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- Published: 2023-01-04T14:26:22+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Hamburg, Mitteilung vom 04.01.2023 zum Beschluss 1 V 117/22 vom 30.08.2022 (rkr)

§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verleiht dem Antragsteller
nach § 114 FGO für den Fall einen Anordnungsanspruch, dass die Antragsgegnerin einen
Verwaltungsakt vollstreckt, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig
erklärten Rechtsnorm beruht. Da nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung
des Verwaltungsaktes dauerhaft gesperrt ist, kann das Gericht in diesen Fällen ausnahmsweise
die Vollstreckung endgültig und nicht nur einstweilen bis zur Entscheidung in der
Hauptsache aussetzen.

Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag die Einstellung der Zwangsvollstreckung
aus einem Kindergeldrückforderungsbescheid der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom
28. Juni 2022 hatte das BVerfG die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG
a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfG, Beschluss
vom 28. Juni 2022, 2 BvL 9/14). Das Gericht wies die Beteiligten auf den Beschluss
des BVerfG hin und erklärte, dass nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG dies zur Folge
habe, dass die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid dauerhaft
unzulässig sei. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit, dass im Nachgang zum Verfahren
des BVerfG noch keine „interne Weisung“ ergangen sei, wie in Fällen wie dem Vorliegenden
zu verfahren sei, sodass die Vollstreckung unverändert fortgesetzt werde. Hieran
vermöge auch der Hinweis des Berichterstatters auf § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG und
das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzmäßigkeitsprinzip nichts zu ändern. Ergänzend
trug sie sodann vor, dass der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen worden sei und
zudem bis zur Entscheidung des Gerichts über den vorliegenden Antrag auf weitere
Beitreibungsmaßnahmen verzichtet werde. Auf erneuten Hinweis des Gerichts, dass 
nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid
endgültig und dauerhaft unzulässig sei, teilte die Antragsgegnerin mit, dass vor
dem Hintergrund der aktuellen Weisungslage lediglich eine einjährige Mahnsperre 
sowie eine Rücknahme der getroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung
zugesichert werden könne.

Das Gericht sah den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 114 FGO
als zulässig und begründet an.

Der Antrag sei zulässig, da der Antragsteller insbesondere über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis
verfüge. Die Antragsgegnerin habe trotz ausdrücklicher Hinweise des Gerichts zum
Ausdruck gebracht, die Vollstreckbarkeit der streitgegenständlichen Forderung zukünftig
nicht von der zu Gesetzeskraft erwachsenen Entscheidung des BVerfG (§ 31 Abs. 2 
Satz 2 BVerfGG) abhängig machen zu wollen, sondern allein von der internen Weisungslage.
Die Weigerung, eine zukünftige Vollstreckung endgültig auszuschließen, bzw. die 
Bereitschaft, die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen rückgängig zu machen
und – befristet auf ein Jahr – temporär auf weitere Vollstreckungshandlungen zu 
verzichten, stelle eine grobe und bewusste Hinwegsetzung der Antragsgegnerin über
die von Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht 
und Gesetz dar und gebiete zwingend die Annahme eines Rechtschutzbedürfnisses. Anderenfalls
wäre der Bürger im Falle der Hinwegsetzung der Verwaltung über die gesetzlichen 
Verpflichtungen rechtschutzlos gestellt.

Der notwendige Anordnungsanspruch des Antragstellers folge aus § 251 Abs. 2 Satz
1 AO i. V. m. § 79 Abs. 2 BVerfGG. Dabei sei für die Annahme der Vollstreckungssperre
des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unerheblich, dass der Beschluss des BVerfG zum Zeitpunkt
der vorliegenden Entscheidung durch den Senat noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
worden sei, denn die Veröffentlichung der gesetzesgleichen Entscheidungen des BVerfG
diene der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, wirke aber nicht konstitutiv. Die
Gesetzeskraft trete vielmehr schon kraft Gesetzes gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG
ein.

Die Vollstreckung sei auch durch den Senat endgültig und nicht etwa nur einstweilen
bis zur Entscheidung über den Erlassantrag in der Hauptsache auszusetzen und stelle
keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darf.

Der notwendige Anordnungsgrund sei schließlich auch gegeben. Die Antragsgegnerin
habe sich bewusst über die Vollstreckungssperre des § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i. V.
m. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG hinweggesetzt. Dabei habe sie zum Ausdruck gebracht,
die interne Weisungslage über die im Range eines Gesetzes stehende Entscheidung 
des BVerfG zu stellen und damit entgegen Art. 20 Abs. 3 GG ihr Verhalten von der
Gesetzeslage entkoppelt. Es sei daher zu befürchten, dass ohne die gerichtliche 
Anordnung auch zukünftig aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vollstreckt
werden solle. Ein solches grob rechtswidriges Verhalten müsse der Antragsteller 
nicht hinnehmen.

_Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2022 und 4/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/anordnung-der-endgueltigen-aussetzung-der-zwangsvollstreckung-nach-%C2%A7-114-fgo-bei-bewusster-nichtbeachtung-der-vollstreckungssperre-des-%C2%A7-79-abs-2-satz-2-bverfgg-durch-die-verwaltung-92773)
