# Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen Österreichs sind unionsrechtswidrig

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/anpassung-von-familienleistungen-und-verschiedenen-steuerverguenstigungen-oesterreichs-sind-unionsrechtswidrig/
- Published: 2022-06-17T06:51:33+02:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 16.06.2022 zum Urteil C-328/20 vom 16.06.2022

**Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, 
die Österreich Erwerbstätigen gewährt, nach Maßgabe des Wohnstaats ihrer Kinder 
verstößt gegen das Unionsrecht.**

_Dieser Mechanismus stellt eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung aufgrund
der Staatsangehörigkeit von Wanderarbeitnehmern dar._

Am 1. Jänner 2019 führte Österreich einen Anpassungsmechanismus für die Berechnung
der Pauschalbeträge der Familienbeihilfe und verschiedener Steuervergünstigungen
ein, die Erwerbstätigen gewährt werden, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat
wohnen. Diese Steuervergünstigungen umfassen den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus
Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag.
Die Anpassung kann sowohl nach oben als auch nach unten erfolgen und richtet sich
nach dem allgemeinen Preisniveau im betreffenden Mitgliedstaat.

Da die Kommission der Ansicht war, dass dieser Anpassungsmechanismus und die daraus
resultierende Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern gegenüber Inländern gegen
das Unionsrecht verstießen, erhob sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage
gegen Österreich. In der vorliegenden Rechtssache wird die Kommission durch die 
Tschechische Republik, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und die
EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt, während Österreich durch Dänemark und Norwegen
unterstützt wird.

In seinem Urteil vom 16.06.2022 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Familienbeihilfe
und der Kinderabsetzbetrag, die Gegenstand der Klage sind, Familienleistungen im
Sinne der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind,
die nicht aufgrund der Tatsache gekürzt oder geändert werden dürfen, dass der Berechtigte
oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw.
wohnen, der sie gewährt.

Die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige
in diesem Mitgliedstaat wohnen, müssen gemäß der Verordnung also exakt jenen entsprechen,
die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat
wohnen. Da die Preisniveauunterschiede, die innerhalb des die Leistungen erbringenden
Mitgliedstaats bestehen, nicht berücksichtigt werden, rechtfertigen es die Kaufkraftunterschiede
zwischen den Mitgliedstaaten nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe
Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe.

Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige österreichische
Regelung, soweit sie eine Anpassung der Familienleistungen nach Maßgabe des Wohnstaats
der Kinder des Begünstigten vornimmt, gegen die Verordnung zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit verstößt.

Was sodann die Familienbeihilfe und die Gesamtheit der Steuervergünstigungen, die
Gegenstand der Klage der Kommission sind, betrifft, weist der Gerichtshof darauf
hin, dass nach dem Unionsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit jede Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit der Wanderarbeitnehmer unzulässig ist. Da der streitige
Anpassungsmechanismus aber nur zur Anwendung kommt, wenn das Kind nicht in Österreich
wohnt, betrifft er im Wesentlichen die Wanderarbeitnehmer, da insbesondere ihre 
Kinder möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Außerdem kommen die von diesem Mechanismus betroffenen Wanderarbeitnehmer großteils
aus Staaten, in denen die Lebenshaltungskosten niedriger sind als in Österreich,
weshalb sie Familienleistungen sowie soziale und steuerliche Vergünstigungen in 
geringerer Höhe erhalten als österreichische Arbeitnehmer.

Dieser Anpassungsmechanismus stellt daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund
der Staatsangehörigkeit dar, die jedenfalls nicht gerechtfertigt ist. Der Wanderarbeitnehmer
ist nämlich in gleicher Weise wie ein inländischer Arbeitnehmer an der Festsetzung
und Finanzierung der Beiträge, die der Familienbeihilfe und den Steuervergünstigungen
zugrunde liegen, beteiligt, ohne dass es insoweit auf den Wohnort seiner Kinder 
ankommt. Folglich verstößt die streitige österreichische Regelung auch gegen die
Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union.

Unter diesen Umständen gibt der Gerichtshof der von der Kommission erhobenen Vertragsverletzungsklage
in vollem Umfang statt.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/anpassung-von-familienleistungen-und-verschiedenen-steuerverguenstigungen-oesterreichs-sind-unionsrechtswidrig-79884)
