# Anpreisung kostenlos erhaltener Bücher durch Influencerin auf Instagram mit Verlinkung zu den Unternehmen über Tap-Tags ist als Werbung kenntlich zu machen

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- Veröffentlicht: 2022-05-19T08:59:38+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.05.2022 zum Urteil 6 U 56/21 vom 19.05.2022(
nrkr)

**Werbung auf Instagram**

Ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag einer Influencerin auf Instagram
ist als Werbung zu kennzeichnen, wenn er kostenlos überlassene E-Books anpreist 
und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt. Aufgrund der
Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen ist es für den Durchschnittsverbraucher
ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt. Das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main (OLG) wies mit am 19.05.2022 verkündeten Urteil die Berufung einer
Influencerin zurück, die vom Landgericht zum Unterlassen der Veröffentlichung derartiger
Posts ohne Werbehinweis verurteilt worden war.

Die Klägerin ist Verlegerin mehrerer Print- und Onlinezeitschriften. Sie verfügt
über einen Instagram-Account und bietet Kunden u. a. entgeltlich Werbeplatzierungen
an. Die Beklagte ist sog. Influencerin und betreibt auf Instragram ein Nutzerprofil
mit mehr als einer halben Million Followern. Sie stellt dort zum einen Produkte 
und Leistungen von Unternehmen vor, für deren Präsentation sie von diesen vergütet
wird. Zum anderen veröffentlicht sie Posts, bei denen sie mittels sog. Tap-Tags 
auf die Instragram-Accounts von Unternehmen verlinkt, deren Produkte zu sehen sind.
Hierfür erhält sie keine finanzielle Gegenleistung. Im Herbst 2019 verwies die Beklagte
auf ein Bündel von E-Books, das sich mit veganer Ernährung befasste. Sie erhielt
dafür keine finanzielle Gegenleistung; die E-Books waren ihr jedoch kostenlos zur
Verfügung gestellt worden.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, kommerzielle Inhalte
vorzustellen, ohne die Veröffentlichung als Wertung kenntlich zu machen. Die hiergegen
gerichtete Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Klägerin stehe der geltend gemacht Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes
gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu, begründete das OLG seine Entscheidung.
Die Parteien seien Mitbewerber. Beide böten Dritten an, auf ihrem Instagram-Account
entgeltlich zu werben. Die Posts der Beklagten seien auch geschäftliche Handlungen.
Erfasst würden Handlungen, die bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet seien,
durch „Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher, den Absatz
oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens
zu fördern“, betont das OLG.

Der Betrieb des Instagram-Profils fördere zum einen das eigene Unternehmen der Beklagten.
Die Steigerung des Werbewerts komme unmittelbar ihrem Unternehmen zugute. Gerade
scheinbar private Posts machten es für das Publikum attraktiver, Influencern zu 
folgen, da diese so „glaubwürdiger, nahbarer und sympathischer“ wirkten. Zum anderen
fördere der Post auch die Unternehmen der Anbieter der E-Books. Es liege ein „geradezu
prototypischer Fall des werblichen Überschusses“ vor. Es finde keinerlei Einordnung
oder inhaltliche Auseinandersetzung oder Bewertung der herausgestellten Produkte
statt. Die Beklagte habe vielmehr werbend unter Hervorhebung des außergewöhnlich
hohen Rabattes die E-Books angepriesen.

Diese Förderung der Drittunternehmen nicht kenntlich zu machen, sei unlauter. Die
Beklagte habe die E-Books im von ihr behaupteten Wert von rund 1.300 Euro unentgeltlich
erhalten und dies nicht gekennzeichnet. Die Kennzeichnung als Werbung sei auch nicht
entbehrlich gewesen. „Selbst followerstarke Profile auf Instagram sind nicht stets(
nur) kommerziell motiviert“, erläutert das OLG, sodass die Follower zu Recht erwarteten,
dass ein etwaiges ernährungsbezogenes Engagement des Influencers nicht kommerziell
beeinflusst sei. Die Beklagte habe allerdings nicht darauf hinweisen müssen, dass
ihr Verhalten auch ihrem Unternehmen zu gute komme. Dies sei dem durchschnittlichen
Verbraucher unzweifelhaft erkennbar gewesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann
der Kläger die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/anpreisung-kostenlos-erhaltener-buecher-durch-influencerin-auf-instagram-mit-verlinkung-zu-den-unternehmen-ueber-tap-tags-ist-als-werbung-kenntlich-zu-machen-78591)
