# Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG

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- Veröffentlicht: 2021-11-11T13:22:09+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben IV B 5 – S-2293 / 19 / 10011 :001 vom 11.11.2021

**Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer
entsprechen (Anhang 12 II Nr. 1 im Einkommensteuerhandbuch)**

Die in Kambodscha erhobene „Withholding tax on salary“ (Quellensteuer auf Lohnzahlungen)
entspricht im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommensbesteuerung. Sie
ist daher mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG vergleichbar.
Sie wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Verzeichnis ausländischer Steuern 
in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, aufgenommen.

In Kambodscha ansässige Arbeitnehmer unterliegen mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen
der Lohnsteuer nach einem progressiven Tarif mit Steuersätzen von 0 % bis 20 %. 
Für nichtansässige Arbeitnehmer gilt ein pauschaler Steuersatz von 20 %. Die Arbeitgeber
sind verpflichtet, die Lohnsteuer als Quellensteuer monatlich einzubehalten und 
im Namen und auf Rechnung der Arbeitnehmer an die Steuerverwaltung abzuführen. Die
einbehaltene Steuer ist abgeltend. Arbeitnehmer müssen somit keine Steuererklärung
einreichen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/anrechnung-kambodschanischer-steuer-nach-%C2%A7-34c-abs-1-estg-66969)
