# Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung beim Wechsel eines Beamten in das EU-Ausland

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/anspruch-auf-ergaenzung-der-nachversicherung-in-der-rentenversicherung-beim-wechsel-eines-beamten-in-das-eu-ausland/
- Veröffentlicht: 2022-05-04T14:02:20+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 04.05.2022 zum Urteil 2 C 3.21 vom 04.05.2022

Macht ein Beamter von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV Gebrauch, 
indem er aus dem in Deutschland begründeten Beamtenverhältnis ausscheidet, um in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
so hat er einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag, der die Rente in der gesetzlichen
Rentenversicherung ergänzt, die ihm infolge der mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
verbundenen Nachversicherung zusteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
am 4. Mai 2022 entschieden.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war ab 1978 als beamteter Lehrer in
Nordrhein-Westfalen tätig; in diesem Dienstverhältnis wäre er Anfang Februar 2016
in den Ruhestand getreten. Er beantragte jedoch im Jahr 1999 seine Entlassung aus
dem Beamtenverhältnis, um in Österreich als Lehrer zu arbeiten. Daraufhin wurde 
der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Im Gegensatz zum
Bund und anderen Ländern hat das Land Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Regelung
geschaffen, nach der den Beamten im Falle ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
die bis dahin erworbenen Versorgungsanwartschaften im Grundsatz erhalten bleiben.

Im Jahr 2013 beantragte der Kläger beim beklagten Land die Bewilligung von „Altersgeld“
mit der Begründung, die bloße Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
bleibe weit hinter dem Wert der von ihm bis zur Entlassung „erworbenen“ beamtenrechtlichen
Versorgungsansprüche zurück. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof
der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt (
EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016, C-187/15). Im Anschluss hieran hat es das Land Nordrhein-
Westfalen verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Februar 2016 einen Ausgleichsbetrag
für den Verlust der Altersversorgung aufgrund seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
zuzuerkennen. Auf die Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche
Urteil geändert und das Land verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. August 2016 eine
Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen der Altersrente einschließlich Krankenversicherungszulage,
die er von der Deutschen Rentenversicherung erhält, und einer fiktiven Altersrente
einschließlich Krankenversicherungszulage zuzüglich einer VBL-Zusatzrente zu zahlen,
die der Kläger erhalten hätte, wenn er zwischen dem 1. August 1980 und dem 31. August
1999 als angestellter Lehrer im Schuldienst des Landes tätig gewesen wäre. Der Kläger
könne wegen des im Versorgungsrecht geltenden Grundsatzes der strikten Gesetzesbindung
lediglich einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch geltend machen.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Februar 2016
einen Ausgleich für die mit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verbundenen
Einbußen in der Altersversorgung zu zahlen:

Der Wert der Nachversicherung des Klägers bleibt bezogen auf die im Beamtenverhältnis
verbrachte Zeit von ca. 20 Jahren deutlich hinter dem Wert der „erworbenen“ Versorgungsansprüche
zurück. Die damit einhergehende Beeinträchtigung des Rechts der Arbeitnehmer auf
Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV ist nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt,
sodass dem Kläger ein Ausgleichanspruch zusteht. Der Grundsatz des Vorrangs des 
Unionsrechts gebietet es, innerstaatliche Vorschriften, wie hier den Grundsatz des
Gesetzesvorbehalts im Versorgungsrecht, unangewendet zu lassen und einen Ausgleichsanspruch
unmittelbar auf der Grundlage des Unionrechts zuzuerkennen. Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts
zur Bestimmung des Ausgleichsanspruchs weichen dabei erheblich von denen des Verwaltungsgerichts
ab.

Entsprechend der Vorgabe des EuGH zum „gültigem Bezugssystem“, an dem sich die Rechtsstellung
des aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamten zu orientieren hat, ist in 
einem ersten Schritt nach der zeitratierlichen Methode der Wert des Anteils an der
fiktiven Gesamtversorgung des Klägers zum 1. Februar 2016 zu ermitteln, den der 
Kläger im Beamtenverhältnis zum beklagten Land verbracht hat. Maßgeblich ist der
Versorgungsanspruch, der dem Kläger beim Verbleib im Dienst des Landes bis zum regulären
Eintritt in den Ruhestand nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen
zugestanden hätte; auszugehen ist dabei von den zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus
dem Beamtenverhältnis geltenden Umständen, etwa Statusamt und Stufe der Besoldung.
Die im Beamtenverhältnis verbrachte Zeit ist in Bezug zu setzen zu dieser fiktiven
Gesamtversorgung. Von diesem so berechneten Wert ist in einem zweiten Schritt der
Anteil an der gesetzlichen Altersrente abzuziehen, der auf die Nachversicherung 
im Anschluss an die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis entfällt.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/anspruch-auf-ergaenzung-der-nachversicherung-in-der-rentenversicherung-beim-wechsel-eines-beamten-in-das-eu-ausland-77832)
