# Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“ bei Kauf eines VW-Diesels mit Prüfstanderkennungssoftware

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- Veröffentlicht: 2021-08-12T09:18:37+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 12.08.2021 zum Urteil VI ZR 40/20 vom 06.07.2021

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat
hat entschieden, dass dem Käufer eines Pkw VW mit Dieselmotor, der mit einer Prüfstanderkennungssoftware
ausgestattet ist, gegen den Fahrzeughersteller ein sogenannter kleiner Schadensersatzanspruch(
Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“) zustehen kann.

## Sachverhalt

Die Klägerin erwarb im Juli 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat 
Variant, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro
5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit 
einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im
Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet.
Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als
im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf 
dem Prüfstand eingehalten. Im Jahr 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber
der Beklagten den Rückruf der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge an. Die
Beklagte entwickelte in der Folge ein Software-Update, das vom Kraftfahrt-Bundesamt
freigegeben und auch im Fahrzeug der Klägerin aufgespielt wurde.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zum Ersatz des Minderwerts
des Fahrzeugs zu verurteilen und die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, 
ihr die weiteren über den Minderwert hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die aus
der Manipulation des Fahrzeugs resultieren würden.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das 
Oberlandesgericht im Wege des Grundurteils den Anspruch auf Ersatz des Minderwerts
für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung gegen die Abweisung der Feststellungsklage
hat es zurückgewiesen.

## Entscheidung des Senats:

Die Revision der Beklagten, mit der diese die vollständige Klageabweisung begehrte,
blieb ohne Erfolg, ebenso die Revision der Klägerin, mit der diese ihren Feststellungsantrag
weiterverfolgte.

Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 25. 
Mai 2020 – VI ZR 252/19, Pressemitteilung Nr. 63/2020). Die Klägerin könnte deshalb,
wie sich aus dem genannten Senatsurteil ergibt, Erstattung des Kaufpreises abzüglich
der Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen
Übertragung des Fahrzeugs verlangen (sogenannter großer Schadensersatz). Die Klägerin
kann aber stattdessen das Fahrzeug behalten und von der Beklagten den Betrag ersetzt
verlangen, um den sie das Fahrzeug – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung
und Gegenleistung – zu teuer erworben hat (sogenannter kleiner Schadensersatz). 
Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist zunächst der Vergleich der
Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
maßgeblich. Sollte allerdings das Software-Update der Beklagten, das gerade der 
Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware diente, das Fahrzeug aufgewertet
haben, ist dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dabei sind
in die Bewertung des Vorteils etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile
einzubeziehen. Ob und in welchem Umfang eine Differenz zwischen dem objektiven Wert
des Fahrzeugs und dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs bestand und ob und inwieweit
sich durch das Software-Update diese Wertdifferenz reduziert hat, wird im nunmehr
folgenden Betragsverfahren festzustellen sein.

In den so zu bemessenden Schaden (Minderwert) sind Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware
oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden sind, bereits „eingepreist“.
Für die von der Klägerin gewünschte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten
für diesbezügliche weitere Schäden ist daher kein Raum.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/anspruch-auf-ersatz-des-minderwerts-bei-kauf-eines-vw-diesels-mit-pruefstanderkennungssoftware-60307)
