# Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines baurechtswidrigen Offenstalls für Pferde

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- Published: 2020-11-27T09:40:42+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 27.11.2020 zum Urteil V ZR 121/19 vom 27.11.2020

Der u. a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27.11.2020 entschieden, dass ein Grundstücksnachbar von dem anderen verlangen
kann, die Pferdehaltung in einem Offenstall zu unterlassen, den dieser ohne Baugenehmigung
und unter Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme errichtet
hat.

## Sachverhalt

Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin eines Pferdehofs. Sie
errichtete ohne Baugenehmigung auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück in
einer Entfernung von etwa 12 m vom Einfamilienhaus der Klägerin einen Offenstall
für Pferde und stellte darin Pferde ein. Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführerin
die Beklagte zu 1 ist, betreibt auf dem Grundstück eine Reitschule.

Die Bauaufsichtsbehörde lehnte im September 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung
ab. Die von der Beklagten zu 1 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht 2016 mit
der Begründung ab, der Offenstall lasse die gebotene Rücksichtnahme auf das Wohnhaus
der – dort beigeladenen – hiesigen Klägerin vermissen. Hierbei falle insbesondere
ins Gewicht, dass sich der Stall unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der hiesigen
Klägerin in einer Entfernung von etwa 12,5 m zu deren Ruheräumen befinde und die
Boxen mit dem Auslauf zum Wohnhaus ausgerichtet seien. Das Urteil ist rechtskräftig.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, die Haltung von Pferden in dem Offenstall
zu unterlassen. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen,
soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richtet. Hinsichtlich der Beklagten zu 1
hat es die Verurteilung darauf beschränkt, dass bei der Haltung von Pferden in dem
Offenstall die Immissionsrichtwerte nach der jeweils geltenden TA Lärm nicht überschritten
werden dürften.

## Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der V. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts
im Verhältnis zur Beklagten zu 1 in der Sache wiederhergestellt. Hinsichtlich der
Beklagten zu 2 hat er die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin hat aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB und dem
öffentlich-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme einen Anspruch darauf, dass die 
Beklagte zu 1 die Haltung von Pferden in dem Offenstall auf ihrem Grundstück unterlässt.
Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann einen
solchen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründen. Zu
solchen Normen zählt das Gebot der Rücksichtnahme. Dass die Errichtung und die zweckgemäße
Nutzung des Offenstalls im Verhältnis zu der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme
verstoßen, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts mit
Bindungswirkung für den Zivilprozess fest. Damit stellt die Pferdehaltung in dem
Stall zivilrechtlich im Verhältnis zur Klägerin einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz
i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB dar, sodass diese einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz
1 BGB analog auf Unterlassung dieser Nutzung des Stalls hat. Für das Vorliegen der
für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr spricht aufgrund
der bereits erfolgten rechtswidrigen Nutzung des Stalls eine tatsächliche Vermutung,
die nach rechtsfehlerfreier Würdigung des Berufungsgerichts selbst dann nicht widerlegt
wäre, wenn die Beklagte zu 1 seit 2016 keine Pferde mehr in den Stall eingestellt
haben sollte.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2 konnte das Urteil ebenfalls keinen Bestand haben,
da die Klägerin gegen diese aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 906 BGB einen Anspruch
darauf haben kann, keine Pferde in den Offenstall einzustellen. Im Hinblick darauf,
dass die Klägerin weder anhand des Aussehens der Pferde noch – aufgrund der Personenidentität
auf Beklagtenseite – anhand der äußeren Abläufe beurteilen und darlegen oder gar
beweisen kann, welche Pferde jeweils im Eigentum der Beklagten zu 1 oder der Beklagten
zu 2 stehen bzw. standen, trifft die Beklagte zu 2 eine sog. sekundäre Darlegungslast
hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, sie (die Beklagte zu 2) habe Pferde in
den Offenstall eingestellt. Dieser hat sie bislang nicht genügt. Sie wird in dem
erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht zunächst vorzutragen haben, welche Pferde
in dem von der Klägerin behaupteten Zeitraum der Nutzung des Offenstalls in ihrem
Eigentum standen und wo diese untergestellt waren.

## Hinweis zur Rechtslage

### § 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des
Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der
Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann
der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet
ist.

### § 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen,
Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück
ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung
seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche
Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen
festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten
und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte 
in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) (…)

### § 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist
dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines
anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß
gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle
des Verschuldens ein.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/anspruch-auf-unterlassung-der-nutzung-eines-baurechtswidrigen-offenstalls-fuer-pferde-40979?pk_campaign=feed&pk_kwd=anspruch-auf-unterlassung-der-nutzung-eines-baurechtswidrigen-offenstalls-fuer-pferde)
