# Anspruch der Klägerin, beim Fischertag im Memminger Stadtbach bei gegebener Eignung zu fischen, bestätigt

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- Published: 2021-07-28T12:56:24+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LG Memmingen, Pressemitteilung vom 28.07.2021 zum Urteil 13 S 1372/20 vom 28.07.2021

**Berufungsurteil im Verfahren gegen den Fischertagsverein Memmingen e.V.**

Das Landgericht Memmingen hat beim Verkündungstermin am 28.07.2021 die Berufung 
des Fischertagsverein Memmingen e.V. gegen das Urteil des Amtsgerichts Memmingen
vom 31.08.2020 zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch, in die Vereinsuntergruppe
der Stadtbachfischer aufgenommen zu werden und darf beim jährlichen Ausfischen des
Stadtbachs nicht wegen ihres weiblichen Geschlechts ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung wurde vom Vorsitzenden der Berufungskammer – Herrn Präsidenten 
Beß – ausführlich begründet und unterscheidet sich nicht im Ergebnis, aber in der
Begründung von der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Der Fischertagsverein ist aufgrund der ihm zustehenden, durch Art. 9 GG verfassungsrechtlich
geschützten Vereinsautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen
für den Erwerb der Mitgliedschaft sowie bei der Aufnahme neuer Mitglieder im Verein
und in der Untergruppe der Stadtbachfischer. Deshalb kommt ein Aufnahmeanspruch 
nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen in Betracht.

Diese Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Klägerin einen Aufnahmeanspruch einfordern
kann, liegen nach Auffassung des Berufungsgerichts deswegen nicht vor, weil kein
wesentliches eigenes Interesse der bereits langjährig im Verein aufgenommenen Klägerin
verletzt ist. Die Klägerin kann in vielfältiger Weise am sozialen Leben in der Stadt
Memmingen, insbesondere am Vereinsleben und am Fischertag teilnehmen. Durch die 
Nichtzulassung am Ausfischen erleidet sie keinen gravierenden Nachteil. Das allgemeinpolitische
Ziel der Klägerin, Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern durchzusetzen,
ist kein ausreichendes eigenes Interesse der Klägerin. Aus denselben Gründen besteht
auch kein Aufnahmeanspruch der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz.

Ein Aufnahmeanspruch der Klägerin ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts
aber wegen eines Verstoßes des Fischertagsvereins Memmingen e.V. gegen das Recht
der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung. Der Verein behandelt weibliche Vereinsmitglieder
anders als männliche Vereinsmitglieder, ohne vereinsrechtlich dafür einen sachlichen
Grund zu besitzen.

Ein Sonderrecht für Männer ist vereinsrechtlich nur zulässig, sofern diese Ungleichbehandlung
vom Vereinszweck gedeckt ist.

Nach § 2 der Satzung ist Zweck des Vereins der Dienst für Heimatpflege, Heimatkunde,
Kultur und Umweltschutz. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung
und Gestaltung des Fischertages und die Pflege des Stadtbaches sowie des heimischen
Brauchtums. Im Kern geht es somit insbesondere um das Erinnern an die jahrhundertealte
Tradition des Stadtbachausfischens, nicht aber darum, an eine althergebrachte Rollenverteilung
der Geschlechter zu erinnern. Dieser festgeschriebene Vereinszweck erfordert es 
nicht, Frauen vom eigentlichen Ausfischen auszuschließen und lediglich als „Kübelfrauen“
neben dem Bach zuzulassen.

Zudem hat sich die tatsächlich seit langem gelebte Vereinspraxis jedenfalls von 
einer absolut getreuen Nachbildung historischen Geschehens in den vergangenen Jahren
faktisch entfernt. Neben das Erinnern an Traditionen ist gleichermaßen der Spaßfaktor
getreten. Das originalgetreue Nachbilden einer vermeintlichen Tradition steht damit
jedenfalls auch faktisch nicht mehr im Vordergrund des praktischen Vereinslebens.

Die Tradition wurde unstreitig bereits in mehrfacher Weise aufgeweicht, indem beispielsweise
die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme für Männer herabgesetzt wurden. Das Teilnahmerecht
erfordert nicht mehr wie früher einen mindestens zehn Jahre dauernden Wohnsitz, 
sondern jetzt nur noch fünf Jahre. Nach einer fünfjährigen Zugehörigkeit zur Untergruppe
der Stadtbachfischer entfällt das Teilnahmerecht auch nicht mehr nach einem Wegzug
aus Memmingen.

Dass der Verein nicht sklavisch an vermeintlichen Traditionen festhält, zeigt sich
insbesondere auch daran, dass bei den Stadtbachfischern keine traditionelle historische
Kleidung getragen werden muss und bei dem (vom Verein ebenfalls ausgerichteten) 
Wallensteinfest Frauen ohne weiteres in Männerkleidung auch traditionelle Männerrollen
wie diejenigen von Soldaten übernehmen.

Die Kammer konnte bei dieser Sach- und Rechtslage, bei der ein Aufnahmeanspruch 
der Klägerin schon aus vereinsrechtlichen Gründen besteht, offen lassen, ob das 
verfassungsrechtliche Gebot von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, d. h. für die Zukunft
die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, auch zwischen den Parteien,
somit im Privatrecht, im Wege einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte anzuwenden
ist.

Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit und zur
Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

_Quelle: LG Memmingen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/anspruch-der-klaegerin-beim-fischertag-im-memminger-stadtbach-bei-gegebener-eignung-zu-fischen-bestaetigt-59317)
