# Ansprüche wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zurückgewiesen

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- Veröffentlicht: 2022-09-15T14:47:59+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil 7 U 88/21 vom 13.07.2022(
nrkr)

Es besteht kein Unfallversicherungsschutz für psychische Folgen eines Unfalls unabhängig
von ihrer medizinischen Nachvollziehbarkeit.

Nach den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008) sind krankhafte
Störungen in Folge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch
wenn sie durch den Unfall verursacht wurden. Für diesen Leistungsausschluss ist 
es unerheblich, ob sich die psychischen Reaktionen als medizinisch nicht nachvollziehbare
Fehlverarbeitung darstellen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nun
entschieden und Ansprüche wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einer
Armverletzung zurückgewiesen.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer Invaliditätsgrundsumme von 25.000 Euro
unfallversichert. Einbezogen wurden die AUB 2008. Vom Versicherungsschutz ausgenommen
sind „krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch
den Unfall verursacht wurden“.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Leistungen wegen unfallbedingter Invalidität
geltend. Er beruft sich auf einen Unfall, bei dem er seinen rechten Ellenbogen an
einem Heizkörper angestoßen habe mit einer anschließenden großflächigen Infektion
des betroffenen Armes. Durch die Armverletzung sei es zu einer posttraumatischen
Belastungsstörung gekommen. Die Beklagte verweist auf ihren Leistungsausschluss 
für psychische Reaktionen.

Das Landgericht hatte die Beklagte wegen festgestellter Dauerfolgen am Arm zur Zahlung
von 12.500 Euro verurteilt und Ansprüche wegen krankhafter Veränderungen der Psyche
zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen 
Erfolg. Dem Kläger stünde wegen des vereinbarten Leistungsausschlusses für psychische
Reaktionen keine weitere Invaliditätsleistung zu. Auch nach den Behauptungen des
Klägers habe nicht der Anstoß an den Heizkörper selbst oder die daraus resultierende
Entzündungsreaktion unmittelbar zu einer Veränderung der Hirnstruktur geführt. Er
berufe sich vielmehr selbst auf eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge
der Funktionseinschränkungen am Arm. Ob diese psychische Reaktion auf das körperliche
Geschehen nachvollziehbar sei, könne offenbleiben. Der Ausschlusstatbestand erfasse
nicht nur „Fehlverarbeitungen“. Es bestehe vielmehr schon dann kein Versicherungsschutz,
wenn die Störung des Körpers „rein psychisch-reaktiver Natur ist“, wie hier. Der
Ausschluss knüpfe an objektiv fassbare Vorgänge an. Es sei mit dem Wortlaut der 
Klausel kaum vereinbar, auf das Kriterium der „medizinischen Nachvollziehbarkeit“
abzustellen, da dieses auf eine Ursachenbetrachtung abziele, ob der Unfall mehr 
oder weniger zwangsläufig bzw. regelmäßig und unvermeidbar psychische Beschwerden
der aufgetretenen Art hervorrufen konnte. Nach der Klausel seien jedoch psychische
Reaktionen auch dann ausgeschlossen, „wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Nichtzulassungsverfahren läuft vor
dem BGH unter dem Az. IV ZR 302/22.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ansprueche-wegen-einer-posttraumatischen-belastungsstoerung-zurueckgewiesen-85131)
