# Anteilige Urlaubskürzung für Zeiten von Kurzarbeit

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- Published: 2021-06-10T12:57:16+02:00
- Author: Thomas Stuppy

ArbG Osnabrück, Pressemitteilung vom 10.06.2021

Der Arbeitgeber ist bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der hiervon
betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen,
wenn keine Kurzarbeit „Null“ zu Grunde liegt.

Die klagenden Arbeitnehmer begehren die Gutschrift von Urlaubstagen, die ihnen für
Zeiten von Kurzarbeit im Verhältnis zu ihren Jahresarbeitstagen durch den Arbeitgeber
anteilig gekürzt worden sind. Der an einzelnen Tagen durchgeführten Kurzarbeit lagen
mehrere nahtlos aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit zu Grunde.
Die Arbeitszeit der klagenden Parteien war nicht auf „Null“ reduziert worden.

Die Betriebsvereinbarungen wurden jeweils erst kurze Zeit vor Beginn der Kurzarbeit
zwischen den Betriebspartnern abgeschlossenen. Die Information der betroffenen Arbeitnehmer
erfolgte danach. Dem Arbeitgeber war es nach den Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit
gestattet, die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig mit einer „Ansagefrist“ von 
2 Werktagen zu beenden oder zu reduzieren.

Die klagenden Parteien sind der Ansicht, dass die durchgeführte Kurzarbeit keinen
Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche hat. Der Kurzarbeiter habe nicht ähnlich einem
Teilzeitbeschäftigten eine vorhersehbare und freigestaltbare Freizeit durch Kurzarbeit
gewonnen, die er nutzen könne, um sich auszuruhen oder Freizeitaktivitäten nachzugehen.

Die Beklagte stützt sich zur Berechtigung der anteiligen Urlaubskürzung während 
der Kurzarbeit auf Entscheidungen des EuGH und des BAG über entsprechende Urlaubskürzungen
gegenüber Teilzeitbeschäftigten und bei Gewährung eines Sabbaticals für Arbeitnehmer,
sowie auf eine obergerichtliche Entscheidung bei Kurzarbeit „Null“. Im Übrigen könne
es nicht sein, dass dann, wenn nach Ende der Kurzarbeit durch die Arbeitnehmer, 
die ihren vollen Jahresurlaub nehmen könnten, der Betrieb nach Wiederanlaufen nach
der Kurzarbeit dadurch blockiert würde.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen vollumfänglich stattgegeben und den Arbeitgeber
verpflichtet, den gekürzten Urlaubsanteil dem Urlaubskonto der klagenden Arbeitnehmer
wieder gutzuschreiben.

Die anteilige Kürzung erscheint als rechtwidrig. Unabhängig davon, dass Erholungsurlaub
nach dem Bundesurlaubsgesetz für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses als solches
unabhängig von der Erbringung einer konkreten Arbeitsleistung gewährt wird, kann
vorliegend nicht von einem zur anteiligen Urlaubskürzung berechtigenden Ruhen des
Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kurzarbeit gesprochen werden. Bei einer Kurzarbeit-
Vereinbarung, bei der die Arbeitszeit nicht auf „Null“ für diesen Zeitraum herabgesetzt
wird, besteht keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen 
andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis,
wie bei einem „Sabbatical“. Vielmehr zeigt die vergleichbare Lage zu sonstigen Ruhenstatbeständen
im Arbeitsverhältnis, z. B. bei Elternzeit nach dem BEEG, dass hierfür anteilige
Urlaubskürzung gesetzlich möglich ist. In Kenntnis dessen hätte der Gesetzgeber 
auch bei Kurzarbeit anteilige Urlaubskürzungen statuieren können. Dies hat der Gesetzgeber
nicht nur unterlassen, sondern nach dem Bundesurlaubsgesetz gerade zum Ausdruck 
gebracht, dass Kurzarbeit nicht zur Verdienstschmälerung betreffend Urlaubsentgelt
dienen soll.

Wegen der Durchführung von Kurzarbeit nur an einzelnen Tagen (statt Kurzarbeit „
Null“), sowie der kurzfristigen Einführung als auch der vorliegenden Möglichkeit
der vorzeitigen Beendigung oder Reduzierung der durchgeführten Kurzarbeit mit einer
Ansagefrist von 2 Werktagen sieht das Arbeitsgericht es als verfehlt an, einer derartigen
Kurzarbeit die gleiche Rechtswirkung zuzusprechen, wie bei einem länger andauernden
Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Es kann weder davon gesprochen werden, dass bei 
derartiger Kurzarbeit Arbeitnehmer dadurch ihren Erholungsurlaub bereits anteilig
quasi realisiert haben. Noch spielt es eine Rolle, dass Arbeitnehmer nach Ende der
Kurzarbeit ihre restlichen Urlaubsansprüche nehmen können. Dies liegt in der Natur
der Sache. Eine etwaige dadurch einhergehende Betriebsblockade erscheint nicht nur
im Hinblick auf die sonstigen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer als Spekulation 
und ohne Belang.

Aus diesen Gründen konnte auch die Widerklage des Arbeitgebers auf Feststellung 
für zukünftige anteilige Urlaubskürzung bei Kurzarbeit keinen Erfolg haben.

Über die von den Klägern ebenfalls konkludent angegriffene Rechtsunwirksamkeit der
Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit aus formellen und inhaltlichen Gründe hat das 
Arbeitsgericht nicht entscheiden müssen. Hierauf ist es vorliegend nicht angekommen.

Die Berufung zum Landesarbeitsgericht wurde wegen der Bedeutung der Rechtssache 
zugelassen.

_Quelle: ArbG Osnabrück_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/anteilige-urlaubskuerzung-fuer-zeiten-von-kurzarbeit-54599)
