# Anteiliger Kaufpreis für einen Garten ist nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen

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- Veröffentlicht: 2022-12-15T08:57:12+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2022 zum Urteil 2 K 3203/19 E vom 18.10.2022

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 18. Oktober 2022 (Az.
2 K 3203/19 E) entschieden, dass ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks
entfallender anteiliger Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs
einzubeziehen ist.

Die Klägerinnen sind Erben eines Architekten, der sein Büro in seinem ansonsten 
zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus unterhielt. Das Büro umfasste 22,62 % der
Wohnfläche. Zum Grundstück gehört ein ca. 150 m² großer Garten, der im Jahr 1995
komplett ausgekoffert wurde und mit teuren Gewächsen ausgestattet worden war. Im
Streitjahr 2014 veräußerte der Erblasser das Grundstück für 850.000 Euro und erklärte
kurze Zeit später die Betriebsaufgabe. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom 
Kaufpreis 70.000 Euro auf den Grund und Boden, 680.000 Euro auf das Gebäude und 
100.000 Euro auf den Garten entfallen.

Das Finanzamt berechnete 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn des 
Architektenbetriebes ein. Entgegen der Einkommensteuererklärung, in der lediglich
der anteilige Kaufpreis für Grund und Boden und Gebäude (750.000 Euro) angegeben
worden war, sei für den Garten kein Abzug vorzunehmen. Es handele sich nicht um 
ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Ferner betrage der Wert des Gartens nach einem
Gutachten des Bausachverständigen lediglich ca. 30.000 Euro.

Demgegenüber waren die Klägerinnen der Auffassung, dass der Garten nicht einzubeziehen
sei, weil dieser nur vom Wohnbereich des Gebäudes aus genutzt werden könne. Die 
Aufteilung des Kaufpreises aus dem notariellen Vertrag sei zu übernehmen, da der
Erwerber bereit gewesen sei, einen entsprechenden Preis für den Garten zu zahlen.

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg gehabt. Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster
ist der Auffassung der Klägerinnen gefolgt, wonach der anteilige Kaufpreis für den
Garten nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen ist.

Die Gartenanlage sei steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch
wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bilde.
Der Garten weise keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des Erblassers 
zugeordneten Büroflächen auf. Er sei von den im Dachgeschoss befindlichen Büroflächen
nicht zugänglich gewesen und ausschließlich privat genutzt worden. Da der Garten
besonders aufwändig hergestellt bzw. vom Erblasser umfangreich umgestaltet worden
sei, sei er vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden.

Die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung sei
zugrunde zu legen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufteilung
nur zum Schein bestimmt worden sei. Der dem Garten zugewiesene Anteil von 100.000
Euro sei aufgrund der besonderen Ausstattungselemente wirtschaftlich vertretbar.

_Quelle: Finanzgericht Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/anteiliger-kaufpreis-fuer-einen-garten-ist-nicht-in-den-aufgabegewinn-einzubeziehen-91803)
