# Antrag nicht weitergeleitet: Nicht zuständiger Kreis muss Kosten für Betreuung zahlen

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- Veröffentlicht: 2022-02-08T13:46:50+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil L 7 SO 3290/20
vom 20.01.2022

Nach unterlassener Weiterleitung eines Antrags auf Betreuung muss Ortenaukreis und
nicht Rhein-Neckar-Kreis Kosten von mehr als 54.000 Euro zahlen.

Bei dem 1989 geborenen Leistungsempfänger L besteht u. a. eine intellektuelle Minderbegabung,
eine Entwicklungsstörung sowie eine Essstörung. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung
von 70 festgestellt sowie die Merkzeichen B (Begleitperson), G (Gehbehinderung) 
und H (Hilflosigkeit) zuerkannt. Er lebte bei seinen Eltern und stand nicht im Bezug
von Grundsicherungsleistungen. Seit 2009 war L in einer Werkstatt für Menschen mit
Behinderung (WfB) im Rhein-Neckar-Kreis beschäftigt, der ihm hierfür entsprechende
Eingliederungshilfe bewilligte.

L beantragte beim Ortenaukreis im Juli 2019 die Aufnahme in eine dortige WfB und
Eingliederungshilfe für betreutes Wohnen in Familien. Er wolle zum Aufnahmetermin(
Oktober 2019) in die Gemeinde G des Ortenaukreises umziehen.

Der Ortenaukreis bewilligte in der Folgezeit dem L Eingliederungshilfe und Assistenzleistungen
für das ambulant betreute Wohnen in Familien und Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhalts,
obwohl er den Rhein-Neckar-Kreis für zuständig erachtete.

Den Bewilligungsbescheid von Mitte Januar 2020 übersandte der Ortenaukreis mit einem
Begleitschreiben an den Rhein-Neckar-Kreis, in welchem er auf dessen vermeintliche
Zuständigkeit für die gewährten Leistungen und eine eigene, nur vorläufige Leistungserbringung
verwies.

Der Rhein-Neckar-Kreis lehnte es in der Folgezeit ab, dem Ortenaukreis die Kosten
der Eingliederungshilfe für L zu erstatten, weil er sich hierfür nicht zuständig
sah.

Die Klage des Ortenaukreises gegen den Rhein-Neckar-Kreis auf Erstattung der bis
Oktober 2021 erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von bislang rund
54.000 Euro und der ab November 2021 entstehenden weiteren Aufwendungen blieb erfolglos.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-
Württemberg zurückgewiesen: Ein Erstattungsanspruch scheide aus, weil der Ortenaukreis
als erstangegangener Träger seine Zuständigkeit geprüft und verneint habe, er aber
dennoch den Antrag des L nicht binnen 2 Wochen weitergeleitet, sondern selbst geleistet
habe, obwohl ein anderer Träger (hier der Rhein-Neckar-Kreis) nach dem Ergebnis 
seiner Prüfung zuständig gewesen wäre. Damit habe er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten
eingegriffen und das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX missachtet.
Dass der Ortenaukreis trotz der erkannten Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers
eine Weiterleitung nicht vorgenommen habe, erscheine schwerlich nachvollziehbar,
verdeutliche aber die sehenden Auges erfolgte Erbringung von Leistungen trotz selbst
angenommener fehlender Zuständigkeit als erstangegangener Träger.

## Hinweis zur Rechtslage

**§ 14 SGB IX (Auszug)**

^(1)Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden
Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (…) ^(2)Stellt er bei der Prüfung
fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag
unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und
unterrichtet hierüber den Antragsteller.

_Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/antrag-nicht-weitergeleitet-nicht-zustaendiger-kreis-muss-kosten-fuer-betreuung-zahlen-73584)
