# Anwälte müssen Anträge explizit stellen und sie nicht nur „ankündigen“

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- Veröffentlicht: 2023-07-02T11:43:19+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BRAK, Mitteilung vom 03.07.2023 zum Beschluss III ZB 46/22 des BGH vom 27.04.2023

**Wer als Anwalt lediglich ankündigt, dass die Berufungsbegründungsfrist verlängert
werden müsse, stellt damit noch nicht den entsprechenden Antrag.**

Kündigt ein Rechtsanwalt an, die Berufungsbegründungsfrist müsse verlängert werden,
kann dies auch bei entsprechender Auslegung noch nicht als Antrag gewertet werden.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschluss vom 27.04.2023, Az. 
III ZB 46/22).

Der Rechtsanwalt, der ein laufendes Schadensersatzverfahren übernommen hatte, wählte
in einem Schriftsatz an das Gericht folgende Formulierung:

„Der Unterzeichner beantragt deshalb, die Akten des Ermittlungsverfahrens beizuziehen
und nach Vorlage dieser Ermittlungsakten dem Unterzeichner ebenfalls Akteneinsicht
in diese Ermittlungsakten zu gewähren. Der Unterzeichner kündigt aus diesem Grund
bereits jetzt an, dass die Frist zur Begründung der Berufung verlängert werden muss.“

Erst nach Fristablauf für die Berufungsbegründung erinnerte er daran, noch keine
Akteneinsicht erhalten zu haben. Außerdem schrieb er, dass er davon ausgehe, die
reguläre Verlängerung der Frist um einen Monat sei ihm gewährt worden. Wegen der
Untätigkeit des Gerichts müsse er nun aber die Verlängerung um einen weiteren Monat
beantragen. Das Berufungsgericht erteilte den Hinweis, dass es beabsichtige, die
Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil der tatsächliche Antrag auf Fristverlängerung
erst nach Fristablauf eingegangen sei. Der Anwalt stellte daraufhin einen Antrag
auf Wiedereinsetzung und reichte die Begründung ein. Die Berufung wurde dennoch 
abgewiesen, auch eine Rechtsbeschwerde vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

## BGH: Rechtsanwälte müssen wissen, was ein Antrag ist

Der Rechtsanwalt habe die Frist schuldhaft versäumt, was der Klägerin zuzurechnen
sei, so der BGH. Schließlich hätte er rechtzeitig einen – richtig formulierten –
Antrag auf Fristverlängerung stellen können. Das erste Schreiben sei hingegen gerade
nicht als (konkludenter) Antrag zu verstehen gewesen.

Bei der Auslegung sei der nach außen hervorgetretene wirkliche Wille der Parteien
zu erforschen. Hiernach sei aber klar, dass in dem Schriftsatz kein Fristverlängerungsantrag,
sondern nur ein Antrag auf Akteneinsicht enthalten sei. Dafür sprächen der klare
Wortlaut und die Gliederung des Schriftsatzes, wo im einen Absatz „beantragt“ steht,
im anderen jedoch „kündigt … bereits jetzt an“. Die Formulierung bedeute bereits
dem allgemeinen Wortlaut nach, dass die in Aussicht genommene Fristverlängerung 
erst künftig beantragt werden solle. Hinzu komme, dass es sich bei dem Unterzeichner
des Schriftsatzes um einen Rechtsanwalt handele; vor Zivilgerichten tätige Rechtsanwältinnen
und -anwälte müssten den Unterschied zwischen einer Antragstellung und einer bloßen
Ankündigung eines Antrags kennen.

_Quelle: BRAK_
