# Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV), Ergänzung von Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022

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- Published: 2022-10-11T11:02:34+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0229 / 22 / 10002 :001 vom
10.10.2022

Behörden haben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) den Finanzbehörden
Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und
forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt
hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers
erfolgt. Die Finanzbehörden können aber nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von dieser
Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung
haben. Die hiernach bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
ergeben sich bislang aus Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022, IV A 3 – 
S-0229 / 21 / 10002 :009, BStBl I Seite 848.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Anlage 1 
des vorgenannten BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022 nach den Ausführungen unter der
Überschrift „Abgeordnete“ mit sofortiger Wirkung folgende Regelung eingefügt:

„**Arbeitsentgelt an Strafgefangene im Justizvollzug**
 Zahlungen nach § 43 StVollzG
oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen
Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/anwendung-der-mitteilungsverordnung-mv-ergaenzung-von-anlage-1-des-bmf-schreibens-vom-2-juni-2022-86692)
