# Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei Organschaften

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- Veröffentlicht: 2021-09-28T12:06:45+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7279 / 19 / 10005 :003 vom
27.09.2021

### Auswirkungen des Bundesfinanzhof (BFH)-Urteils vom 23. Juli 2020, V R 32/19

**I.**

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2020, V R 32/19^(1),
entschieden, dass bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht,
sodass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze
des Organkreises ankommt.

Dabei kommt es auf die dem Organträger umsatzsteuerrechtlich zuzuordnenden Außenumsätze
und nicht auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb 
des Organkreises an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gilt Folgendes:

Das o. g. Urteil des BFH ist zur Rechtslage in den Besteuerungszeiträumen 2008 bis
2011 ergangen. Es betrifft damit die Jahre vor der Änderung des Anwendungsbereichs
der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 
2 Nr. 4 UStG) durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc i. V. 
m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den
Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – 
KroatienG – vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 
und ist vor diesem Hintergrund restriktiv auszulegen.

Ab diesem Zeitpunkt wird für den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers auf Bauleistungen darauf abgestellt, ob der Leistungsempfänger
nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt, wovon auszugehen ist, wenn ihm das
zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung
nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat.

Für Zeiträume vor dem 1. Oktober 2014 hatte der BFH mit seinem Urteil vom 22. August
2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, die gesetzliche Regelung einschränkend dahingehend
ausgelegt, dass es für die Entstehung der Steuerschuld allein darauf ankommt, ob
der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung
seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Insofern ist auch
die Begründung des BFH im o. g. Urteil vom 23. Juli 2020 dahingehend auszulegen,
dass es für die Leistungsverwendung nicht auf den Innenumsatz, sondern darauf ankommt,
für welchen – dem Organträger zuzuordnenden – Außenumsatz die bezogene Bauleistung
verwendet wird.

Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer jedoch
unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet, sodass
es auf diesen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangs-
Bauleistung nicht (mehr) ankommt.

Nach dem o. g. BFH-Urteil vom 23. Juli 2020 ist jedoch festzustellen, dass für die
Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz
2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht steuerbare Innenumsätze unbeachtlich sind. Dieser
Grundsatz gilt allgemein und ist auf die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers bei Lieferungen von Gas oder Elektrizität nach § 13b Abs. 5 
Satz 3 und 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG, bei der Reinigung von Gebäuden
und Gebäudeteilen nach § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG und bei sonstigen
Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 13b Abs. 5 Satz 6 i. V. m.
Abs. 2 Nr. 12 UStG übertragbar.

**II.**

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S.
846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. September 2021 – III C 3 – S 7134/
21/10004 :001 (2021/1028891), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„^(3)Bei der Berechnung der 10 %-Grenze sind nur die Bemessungsgrundlagen der Umsätze
zu berücksichtigen, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat; **nicht steuerbare
Innenumsätze sind dabei unbeachtlich**.“

2. Abschnitt 13b.3a Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„^(2)Absatz 2 und Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 sind insoweit nur auf den jeweiligen
Unternehmensteil anzuwenden; n**icht steuerbare Innenumsätze sind bei der Ermittlung
der Wiederverkäufereigenschaft unbeachtlich**.“

3. Abschnitt 13b.7b Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„^(2)Die Absätze 2 und 3 sind insoweit nur auf den jeweiligen Unternehmensteil anzuwenden;**
nicht steuerbare Innenumsätze sind bei der Ermittlung der Wiederverkäufereigenschaft
unbeachtlich**.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

## Fußnote

^(1)Die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II erfolgt zeitgleich
mit der Veröffentlichung dieses Schreibens.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/anwendung-der-steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers-nach-%C2%A7-13b-ustg-bei-organschaften-63636)
