# Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten durch das Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)

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- Veröffentlicht: 2021-07-20T13:11:15+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :014 vom
20.07.2021

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation
hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 
2035) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz
2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) 
für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz
3 EGAO).

Die Erklärungsfristen in beratenen Fällen und die zinsfreien Karenzzeiten waren 
für den Besteuerungszeitraum 2019 bereits mit Gesetz vom 15. Februar 2021 (BGBl.
I S. 237) um sechs bzw. fünf Monate verlängert worden (siehe hierzu das BMF-Schreiben
vom 15. April 2021, BStBl I S. 615).

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

## I. Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020

**1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)**

**1** Steuer- und Feststellungserklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf
einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen und nicht von einer Person, einer
Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft
im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind – vorbehaltlich
anderweitiger abweichender gesetzlicher Bestimmungen – grundsätzlich spätestens 
sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich
bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO).

**2** Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist für
Steuer- und Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
selbst ermittelt wird, grundsätzlich nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf
den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt (§ 149 Absatz
2 Satz 2 AO).

**3 **Nach Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 3 und 4 EGAO tritt in den vorgenannten
Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020

 * in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 AO (vgl. Rn. 1) an die Stelle des 31.
   Juli 2021 unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 1. November 2021 (
   soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag
   ist: der 2. November 2021) und
 * in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (vgl. Rn. 2) z. B. an die Stelle des
   31. Januar 2022 (vgl. § 4a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG) unter Berücksichtigung
   des § 108 Absatz 3 AO der 2. Mai 2022.

**4 **Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein
Antrag des Steuerpflichtigen ist dazu nicht erforderlich.

**5** Die Möglichkeit, Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren (vgl. § 
109 Absatz 1 AO) bleibt hiervon unberührt.

**2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)**

**6** Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften
i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten
Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Steuer- und Feststellungserklärungen–
vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO; vgl. Rn. 9 – grundsätzlich
spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar, in den Fällen des § 149 Absatz
2 Satz 2 AO (vgl. Rn. 2) grundsätzlich bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum
folgenden Kalenderjahres abzugeben.

**7** Nach Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 5 EGAO tritt in den vorgenannten Fällen
für den Besteuerungszeitraum 2020

 * an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2022 der 31. Mai 2022 und
 * an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober 2022 (soweit dies in dem Land,
   zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 1. November 2022).

**8** Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein
Antrag des Steuerpflichtigen oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten
i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich.

**9 **Vorzeitige Anforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen nach § 149
Absatz 4 AO bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt (vgl. hierzu auch Abschnitt
II).

**10** Eine Verlängerung der (gesetzlich verlängerten) Erklärungsfristen für den
Besteuerungszeitraum 2020 durch das Finanzamt über den 31. Mai 2022 bzw. 31. Oktober
2022 (Soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag
ist: 1. November 2022.) hinaus ist nur unter den Voraussetzungen des § 109 Absatz
2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 und 2 EGAO möglich.

**11** Die Fristen zur Einreichung von Steuer- und Feststellungserklärungen in beratenen
Fällen können daher nur dann über den 31. Mai 2022 bzw. 31. Oktober 2022 (Soweit
dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1.
November 2022.) hinaus verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige und sein Vertreter
oder Erfüllungsgehilfe nachweislich ohne Verschulden verhindert sind oder waren,
die Erklärungsfrist einzuhalten. Bei der Entscheidung über einen diesbezüglichen
Antrag auf Fristverlängerung sind die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer„
unverschuldeten Verhinderung“ entwickelten Grundsätze zu beachten. Die Arbeitsüberlastung
eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann daher für sich allein nur in 
besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung durch das Finanzamt über
den 31. Mai 2022 bzw. 31. Oktober 2022 (Soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt
gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022.) hinaus rechtfertigen.

## II. Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)

**12** Das Finanzamt kann in Fällen, in denen Steuer- und Feststellungserklärungen
i. S. d. § 149 Absatz 3 AO durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt
werden, unter den Voraussetzungen des § 149 Absatz 4 AO eine vorzeitige Abgabe der
Steuer- und Feststellungserklärung vor dem letzten Tag des Monats Februar, in den
Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr)
vor dem zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
anordnen (sog. Vorabanforderung).

**13** Steuer- und Feststellungserklärungen i. S. d. § 149 Absatz 3 AO für den Besteuerungszeitraum
2020 können nach Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 6 und 7 EGAO abweichend hiervon
auch für nach dem 28. Februar 2022 und vor dem 31. Mai 2022 bzw. in den Fällen des§
149 Absatz 2 Satz 2 AO für nach dem 31. Juli 2022 und vor dem 31. Oktober 2022 (
Soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag 
ist: 1. November 2022) liegende Zeitpunkte vorzeitig angefordert werden.

## III. Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)

**14** Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuer- oder 
Feststellungserklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag
festgesetzt werden (§ 152 Absatz 1 AO). Unter den Voraussetzungen des § 152 Absatz
2 AO steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht mehr im Ermessen des Finanzamts,
sondern ist gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt gleichermaßen für beratene wie 
für nicht beratene Fälle.

**15** Wurde die Steuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum
2020 zwar nach Ablauf der (gesetzlich und ggf. auch durch das Finanzamt nach § 109
AO verlängerten) Erklärungsfrist und damit verspätet, aber vor Ablauf von 17 Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres oder vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt(
bzw. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO vor Ablauf von 22 Monaten nach Ablauf
des Kalenderjahres oder vor Ablauf von 22 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt)
abgegeben, kann das Finanzamt nach § 152 Absatz 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen(
Ermessensentscheidung).

**16 **Das Finanzamt ist hingegen zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags gesetzlich
verpflichtet, wenn die Steuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum
2020 nicht binnen 17 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nicht binnen 17
Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (bzw. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz
2 AO nicht binnen 22 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht binnen 22
Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt) abgegeben wurde. Nach § 152 Absatz 2 Nummer
1 oder 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 8 und 9 EGAO ist in diesem 
Fall ein Verspätungszuschlag festzusetzen (gebundene Entscheidung).

**17 **Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht in
den in Rn. 16 genannten Fällen gemäß § 152 Absatz 3 AO nur in folgenden Fällen im
Ermessen des Finanzamts:

 * die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109
   AO (ggf. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach
   verlängerten Frist abgegeben,
 * die Steuer wurde auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder
 * die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen
   und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.

## IV. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)

**18** Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
nach § 233a AO („Vollverzinsung“) beginnt nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO allgemein
15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (allgemeiner
Zinslauf).

**19 **Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beginnt der Zinslauf nach § 233a
Absatz 2 Satz 2 AO regulär erst 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Steuer entstanden ist, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei 
der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen (besonderer Zinslauf).

**20** Für den Besteuerungszeitraum 2020 beginnt nach Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer
10 und 11 EGAO

 * der allgemeine Zinslauf (vgl. Rn. 18) erst am 1. Juli 2022 und
 * der besondere Zinslauf (vgl. Rn. 19) erst am 1. März 2023.

**21** Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten (vgl. Rn. 20) gilt gleichermaßen
für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie gilt auch unabhängig davon, ob 
eine Steuererklärungspflicht besteht und ob es sich um einen beratenen oder nicht
beratenen Fall handelt.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/anwendungsfragen-zur-verlaengerung-der-steuererklaerungsfristen-und-der-zinsfreien-karenzzeiten-durch-das-gesetz-vom-25-juni-2021-bgbl-i-s-2035-57814)
