# Anwohner wehrt sich erfolglos gegen die Aufstellung von sechs Glasmüllcontainern

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- Veröffentlicht: 2021-03-10T05:49:44+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Urteil 4 K 915/20 vom 25.02.2021

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat mit Urteil vom 25. Februar 2021 die Klage
eines Anwohners abgewiesen, mit der er die Entfernung von sechs Glasmüllcontainern
in der Nähe seines Grundstücks erreichen wollte.

In Ellerstadt wurde zum 1. Januar 2020 die Sammlung von Altglas umgestellt von Glassäcken
auf Einwurfcontainer. Es wurden insgesamt neun Container aufgestellt, sechs auf 
dem Parkplatz des Friedhofs und drei an anderer Stelle im Ort. Das Grundstück des
Klägers liegt – getrennt durch die Ortsdurchfahrt Erpolzheimer Straße – ca. 20 m
von den Containern am Friedhof entfernt, sein Wohnhaus ca. 30 m.

Im Februar 2020 wandte sich der Kläger erstmals an die beklagte Ortsgemeinde und
machte geltend, durch das Aufstellen der Glascontainer sei eine erhebliche Lärmbelästigung
ausgelöst worden, die er als unzumutbar empfinde. Es komme zu 30 bis 40 Einwürfen
pro Tag, die Ruhezeiten würden nicht eingehalten. Die Verschmutzung durch Glasscherben
und anderen Müll auf dem Parkplatz habe zugenommen. Die Glascontainer würden auch
von auswärtigen Bürgern angefahren, was zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen während
der Öffnungszeiten des Friedhofs führe. Die Verkehrsteilnehmer missachteten die 
Einbahnstraßenregelung, sodass täglich ein „Hupkonzert“ zu vernehmen sei. Es sei
wünschenswert, die Standortwahl noch einmal zu überprüfen. Der Kläger schlug selbst
einige Alternativstandorte vor.

Die Beklagte setzte sich mit den Alternativstandorten auseinander, die sie aber 
aus verschiedenen Gründen nicht für ebenso gut geeignet hielt wie den Standort am
Friedhof. Sie lehnte eine Versetzung der Container ab, daraufhin erhob der Kläger
Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies dies Klage ab. Zur Begründung führt das
Gericht im Urteil aus: Dem Bürger könne zwar ein Anspruch darauf zustehen, dass 
die Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungshandels beseitigt würden (sog. öffentlich-
rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch). Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber
keinen solchen Anspruch, denn er sei durch die Aufstellung der Glascontainer am 
Friedhof nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Die Glascontainer seien als Wertstoffcontainer innerhalb von Wohngebieten grundsätzlich
als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Die Wertstoffsammelsysteme,
die in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz genießen, seien für ihr Funktionieren
darauf angewiesen, dass die Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt
würden. Nach der Rechtsprechung sei ein Abstand zwischen Containern und Wohnbebauung
von mindestens 12 m im Allgemeinen als ausreichend anzusehen, sofern die Container
in ihrer Ausgestaltung dem aktuellen Stand der Technik entsprächen, was hier der
Fall sei. Die Container erfüllten die Vorgaben der geltenden Richtlinien des Deutschen
Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. für „lärmarme Altglas-Container
für lärmempfindliche Bereiche“, und der Abstand zum Wohnhaus des Klägers betrage
mehr als das Doppelte dessen, was Anwohnern regelmäßig zugemutet werden könne.

Es gebe im Gemeindegebiet auch keinen Alternativstandort, der sich aufdränge. Der
Ortsgemeinde stehe bei der Festlegung der Containerstandorte ein weiter Entscheidungsspielraum
zu, den sie fehlerfrei ausgeübt habe. Der Kläger habe dagegen überwiegend Standorte
im Außenbereich vorgeschlagen, die schon nicht in Frage kämen, da sie außerhalb 
der Ortslage von den Einwohnern wesentlich schlechter zu erreichen seien.

Er habe auch keinen Anspruch auf Entfernung der Glascontainer, weil diese außerhalb
der vorgeschriebenen Nutzungszeiten angefahren würden. Hieraus könne kein Anspruch
des Klägers auf Beseitigung der Container folgen, sondern allenfalls ein Anspruch
auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten. Die Ortsgemeinde sei verpflichtet,
Störungen, die mit einer rechtswidrigen Benutzung der Container zusammenhingen, 
mit den ihr verfügbaren und zumutbaren Mitteln zu unterbinden und komme dieser Verpflichtung
auch nach. Sie habe Hinweisschilder an den Containern angebracht und mehrmals in
ihrem Amtsblatt auf die Einhaltung der Nutzungszeiten hingewiesen. Zudem führe sie
regelmäßige Kontrollfahrten durch und verschiedene Nutzer seien bereits verwarnt
und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden.

Der Kläger kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.

_Quelle: VG Neustadt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/anwohner-wehrt-sich-erfolglos-gegen-die-aufstellung-von-sechs-glasmuellcontainern-47101?pk_campaign=feed&pk_kwd=anwohner-wehrt-sich-erfolglos-gegen-die-aufstellung-von-sechs-glasmuellcontainern)
