# Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 und 1b AO – Steuerliche Erfassung von Betreiberinnen und Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

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- Published: 2023-06-11T13:24:59+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0301 / 19 / 10007 :012 vom
12.06.2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurden
eine ab 1. Januar 2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung (vgl. § 3 
Nummer 72 i. V. m. § 52 Absatz 4 Satz 6 Einkommensteuergesetz – EStG) für bestimmte
kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 1. Januar 2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher
Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen
eingeführt (vgl. § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz – UStG).

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen
nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem
Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nach § 19
UStG nicht erhoben wird, sind Betreiberinnen und Betreiber (natürliche und juristische
Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen nach § 138 Absatz 
1 und 1b der Abgabenordnung – AO – grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines
gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens
zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es aus Gründen des
Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet, wenn Betreiberinnen
und Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

 * Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der
   sich auf das Betreiben von nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen
   beschränkt, und
 * in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich
   auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 
   Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nummer
   12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 
Absatz 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach§
138 Absatz 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung
gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit
ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde.

Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können
die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung 
eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO auffordern.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: Bundesministerium der Finanzen_
