# Apple und Swatch „THINK DIFFERENT“ – EuG weist Klagen ab

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- Veröffentlicht: 2022-06-08T11:21:31+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuG, Pressemitteilung vom 08.06.2022 zum Urteil T-26/21, T-27/21 und T-28/21 vom
08.06.2022

**Das Gericht weist die Klagen der Apple Inc. gegen die Entscheidungen des EUIPO
ab, mit denen das Wortzeichen THINK DIFFERENT für verfallen erklärt wurde.**

In den Jahren 1997 (T-26/21), 1998 (T-27/21) und 2005 (T-28/21) erwirkte die Klägerin,
die Apple Inc., die Eintragung des Wortzeichens THINK DIFFERENT als Marke der Europäischen
Union. Zu den Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören unter anderem
Computerprodukte wie Computer, Computerterminals, Tastaturen, Computerhardware, -
software und Multimediaerzeugnisse.

Im Jahr 2016 reichte die Streithelferin, die Swatch AG, beim Amt der Europäischen
Union für geistiges Eigentum (EUIPO) drei Anträge auf Erklärung des Verfalls der
angegriffenen Marken ein. Das Unternehmen machte geltend, die angegriffenen Marken
seien für die betreffenden Waren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 
fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden.

Am 24. August 2018 erklärte die Löschungsabteilung des EUIPO die angegriffenen Marken
für alle betreffenden Waren ab dem 14. Oktober 2016 für verfallen. Die Beschwerden
von Apple gegen die Entscheidungen der Löschungsabteilung wurden von der Vierten
Beschwerdekammer zurückgewiesen. Im Januar 2021 reichte Apple drei Klagen beim Gericht
der Europäischen Union ein.

Mit seinem Urteil vom 08.06.2022 in diesen drei Rechtssachen weist das Gericht die
Klagen ab. Es stellt fest, dass Apple vor dem EUIPO die ernsthafte Benutzung dieser
Marken für die betreffenden Waren in den fünf Jahren vor dem 14. Oktober 2016 (Tag
der Einreichung der Anträge auf Verfallserklärung), d. h. vom 14. Oktober 2011 bis
zum 13. Oktober 2016, hätte nachweisen müssen.

Mit ihren Klagen rügte Apple u. a., dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung
der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marken den hohen Aufmerksamkeitsgrad
der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt habe. Insbesondere bestritt
sie die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise
die Etiketten auf der Verpackung eines iMac Computers, auf denen die angegriffenen
Marken abgebildet seien, leicht übersähen. Nach Ansicht des Gerichts hat Apple nicht
dargetan, dass die Berücksichtigung eines hohen Aufmerksamkeitsgrades die Beschwerdekammer
zu der Feststellung veranlasst hätte, der Verbraucher hätte die Verpackung bis ins
kleinste Detail geprüft und sehr genau auf die angegriffenen Marken geachtet. Darüber
hinaus weist das Gericht die Rüge von Apple zurück, wonach die Beschwerdekammer 
die in der Zeugenerklärung vom 23. März 2017 vorgetragenen Verkaufszahlen der iMac
Computer in der gesamten Europäischen Union zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
Die dieser Erklärung beigefügten Jahresberichte für die Jahre 2009, 2010, 2013 und
2015 enthalten nur Informationen über den weltweiten Nettoabsatz der iMac Computer,
liefern aber keine näheren Angaben zu den Verkaufszahlen der iMac Computer in der
Europäischen Union.

Ferner rügte Apple die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angegriffenen
Marken nicht unterscheidungskräftig seien. Das Gericht stellt fest, dass dieses 
Vorbringen auf einem verfehlten Verständnis der angefochtenen Entscheidungen beruht,
und stellt klar, dass die Beschwerdekammer dem Ausdruck „THINK DIFFERENT“ nicht 
jedwede Unterscheidungskraft absprach, sondern ihm eine eher schwache Unterscheidungskraft
zusprach.

Das Gericht führt aus, dass die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft
der angegriffenen Marken entgegen dem Vorbringen von Apple nicht durch ein Bündel
von Beweisen zum Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung widerlegt sind. Es trifft 
zwar zu, dass zu den dem EUIPO vorgelegten Beweisen für die ernsthafte Benutzung
zahlreiche Presseartikel gehören, die auf den Erfolg der Werbekampagne „THINK DIFFERENT“
bei ihrer Einführung im Jahr 1997 verweisen, diese Artikel stammen allerdings aus
einer Zeit, die mehr als zehn Jahre vor dem relevanten Zeitraum liegt.

Das Gericht stellt fest, dass sich im vorliegenden Fall keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör erkennen lässt. Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer die
angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf die Frage, ob Apple die ernsthafte Benutzung
der angegriffenen Marken nachgewiesen hat, rechtlich hinreichend begründet.

_Quelle: EuG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/apple-und-swatch-think-different-eug-weist-klagen-ab-79549)
