# Arbeitnehmer können sich auf Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen berufen

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- Veröffentlicht: 2021-06-04T11:03:57+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 03.06.2021 zum Urteil C-624/19 vom 03.06.2021

**Arbeitnehmer können sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten sowohl bei „
gleicher“ als auch bei „gleichwertiger Arbeit“ unmittelbar auf den unionsrechtlich
verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen berufen.**

Tesco Stores ist ein Einzelhändler, der seine Waren sowohl online als auch in Ladengeschäften
im Vereinigten Königreich vertreibt. In diesen Ladengeschäften, die unterschiedlich
groß sind, sind insgesamt rund 250.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie üben verschiedene
Arten von Tätigkeiten aus. Tesco Stores verfügt auch über ein Vertriebsnetz mit 
rund 11.000 Arbeitnehmern, die ebenfalls verschiedene Arten von Tätigkeiten ausüben.
Rund 6.000 Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer von Tesco Stores, die in deren
Ladengeschäften beschäftigt sind oder waren und bei denen es sich sowohl um Frauen
als auch um Männer handelt, erhoben gegen Tesco Stores beim Watford Employment Tribunal(
Arbeitsgericht Watford, Vereinigtes Königreich) ab Februar 2018 Klagen. Sie machen
geltend, dass Männer und Frauen für die gleiche Arbeit nicht das gleiche Entgelt
erhalten hätten. Dies verstoße gegen die nationalen Rechtsvorschriften und gegen
Art. 157 AEUV^(1). Die Verfahren betreffend die Klagen der männlichen Kläger der
Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht ausgesetzt, weil die Entscheidung über
diese Klagen von der Entscheidung über die Klagen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren
abhänge.

Letztere machen geltend, dass ihre Arbeit und die der Männer, die in den Vertriebszentren
des Vertriebsnetzes von Tesco Stores beschäftigt seien, gleichwertig seien und dass
es, obwohl die Arbeit in unterschiedlichen Betrieben verrichtet werde, nach Art.
157 AEUV zulässig sei, ihre Arbeit mit der dieser Männer zu vergleichen. Nach Art.
157 AEUV ließen sich ihre Arbeitsbedingungen und die der in den Vertriebszentren
beschäftigten Männer auf eine einheitliche Quelle zurückführen, nämlich Tesco Stores.
Tesco Stores hält dem entgegen, dass Art. 157 AEUV bei Klagen, die auf eine gleichwertige
Arbeit gestützt würden, keine unmittelbare Wirkung habe. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren
könnten sich vor dem vorlegenden Gericht daher nicht auf Art. 157 AEUV berufen. 
Im Übrigen könne Tesco Stores nicht als „einheitliche Quelle“ angesehen werden.

Zu Art. 157 AEUV führt das vorlegende Gericht aus, dass bei den Gerichten des Vereinigten
Königreichs Unsicherheit hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung dieses Artikels 
bestehe. Dies hänge insbesondere mit der Unterscheidung zusammen, die der Gerichtshof
zwischen den Diskriminierungen, die sich schon an Hand der Merkmale „gleiche Arbeit“
und „gleiches Entgelt“ allein feststellen ließen, und denjenigen, die nur nach Maßgabe
eingehenderer Durchführungsvorschriften festgestellt werden könnten, vorgenommen
habe.^(2) Die Klagen, die Gegenstand der Ausgangsverfahren seien, könnten unter 
diese zweite Kategorie von Diskriminierungen fallen, bei denen Art. 157 AEUV keine
unmittelbare Wirkung habe.

Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof angerufen. Der
Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 157 AEUV in Rechtsstreitigkeiten zwischen
Privaten, in denen ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer
und Frauen bei „gleichwertiger Arbeit“ im Sinne der Vorschrift geltend gemacht wird,
unmittelbare Wirkung entfaltet.

## Würdigung durch den Gerichtshof

Vorab stellt der Gerichtshof fest, dass er nach Art. 86 des Austrittsabkommens^(
3) trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für
das Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist.

Im Hinblick auf die Beantwortung der Vorlagefragen führt der Gerichtshof zunächst
zum Wortlaut von Art. 157 AEUV aus, dass diese Vorschrift eindeutig und bestimmt
eine Ergebnispflicht auferlegt und zwingenden Charakter hat. Dies gilt sowohl in
Bezug auf eine „gleiche“ als auch in Bezug auf eine „gleichwertige Arbeit“. Sodann
stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 157 AEUV nach ständiger Rechtsprechung unmittelbare
Wirkung entfaltet, indem er für Einzelne Rechte begründet, die die nationalen Gerichte
zu gewährleisten haben, u. a. im Fall von Diskriminierungen, die ihren Ursprung 
unmittelbar in Rechtsvorschriften oder in Kollektivverträgen haben, sowie in dem
Fall, dass die Arbeit in ein und demselben privaten oder öffentlichen Betrieb oder
Dienst verrichtet wird. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er festgestellt hat,
dass solche Diskriminierungen zu denen zählen, die sich schon an Hand der in Art.
119 EWG-Vertrag verwendeten Merkmale „gleiche Arbeit“ und „gleiches Entgelt“ allein
feststellen lassen und dass der Richter in diesen Fällen in der Lage ist, alle die
Tatsachenfeststellungen zu treffen, die es ihm ermöglichen, zu beurteilen, ob eine
Arbeitnehmerin ein geringeres Entgelt bezieht als ein Arbeitnehmer, der die gleiche
oder eine gleichwertige Arbeit leistet.^(4) Somit ergibt sich aus einer ständigen
Rechtsprechung, dass die unmittelbare Wirkung von Art. 157 AEUV entgegen dem Vorbringen
von Tesco Stores nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die miteinander verglichenen
Arbeitnehmer unterschiedlichen Geschlechts die „gleiche Arbeit“ verrichten, sondern
sich auch auf die Fälle erstreckt, in denen diese eine „gleichwertige Arbeit“ verrichten.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass die Frage, ob die betreffenden
Arbeitnehmer die „gleiche Arbeit“ oder „gleichwertige Arbeit“ im Sinne von Art. 
157 AEUV verrichten, eine Frage der Tatsachenwürdigung durch das Gericht ist.

Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass die vorstehende Auslegung durch das
mit Art. 157 AEUV verfolgte Ziel, bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in Bezug
auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen jede Diskriminierung auf Grund
des Geschlechts zu beseitigen, bestätigt wird. Der Gerichtshof stellt insoweit fest,
dass der in Art. 157 AEUV aufgestellte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer
und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu den Grundlagen der Union gehört.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass, wenn sich die bei den Entgeltbedingungen
für Arbeitnehmer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, festgestellten
Unterschiede nicht auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen, eine Einheit
fehlt, die für die Ungleichbehandlung verantwortlich ist, so dass eine solche Situation
nicht unter Art. 157 AEUV fällt. Lassen sich die Entgeltbedingungen hingegen auf
ein und dieselbe Quelle zurückführen, können die Arbeit und das Entgelt dieser Arbeitnehmer
verglichen werden, selbst wenn diese ihre Arbeit in verschiedenen Betrieben verrichten.
In einem Rechtsstreit, in dem es um eine gleichwertige Arbeit geht, die von Arbeitnehmern
verschiedenen Geschlechts, die denselben Arbeitgeber haben, in verschiedenen Betrieben
dieses Arbeitgebers verrichtet wird, kann Art. 157 AEUV daher vor den nationalen
Gerichten geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber eine solche einheitliche
Quelle darstellt.

**Fußnoten**

^(1) Diese Vorschrift bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes
des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit
sicher.”
 ^(2) Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf Rn. 18 des Urteils vom
8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56). ^(3) Vgl. Beschluss (EU) 2020/135
vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1), mit dem der Rat der Europäischen Union
dieses Abkommen im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) genehmigt
hat. Das Abkommen ist dem Beschluss beigefügt (ABl. 2020, L 29, S. 7). Der Gerichtshof
stellt fest, dass er nach Art. 86 des Austrittsabkommens für Vorabentscheidungsersuchen
der Gerichte des Vereinigten Königreichs, die – wie hier – vor Ende des Übergangszeitraums(
31. Dezember 2020), vorgelegt werden, weiterhin zuständig ist. ^(4) Vgl. in diesem
Sinne Urteile vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, und vom 11. März 1981, Worringham
und Humphreys/Lloyds Bank, 69/80, die zu Art. 119 EWG-Vertrag (nach Änderung Art.
141 EG, jetzt Art. 157 AEUV) ergangen sind.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/arbeitnehmer-koennen-sich-auf-grundsatz-des-gleichen-entgelts-fuer-maenner-und-frauen-berufen-54162)
