# Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram

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- Veröffentlicht: 2023-04-25T05:15:45+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 25.04.2023 zum Urteil 9 AZR 253/22 vom 25.04.2023

Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden,
der ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweist. 
Andernfalls ist es ihm verwehrt, mit seinen Mitgliedern zu vereinbaren, außerhalb
eines Arbeitsverhältnisses fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit in persönlicher
Abhängigkeit zu leisten, sofern diese nicht ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt
sind.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck „die Volksbildung
durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des 
Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion“ ist. Zur Verwirklichung
seiner Zwecke betreibt er Einrichtungen, in denen Kurse, Workshops, Seminare, Veranstaltungen
und Vorträge zu Yoga und verwandten Disziplinen durchgeführt werden. Dort bestehen
sog. Sevaka-Gemeinschaften. Sevakas sind Vereinsangehörige, die in der indischen
Ashram- und Klostertradition zusammenleben und ihr Leben ganz der Übung und Verbreitung
der Yoga Vidya Lehre widmen. Sie sind aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft verpflichtet,
nach Weisung ihrer Vorgesetzten Sevazeit zu leisten. Gegenstand der Sevadienste 
sind z. B. Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung,
Buchhaltung, Boutique etc. sowie die Durchführung von Yogaunterricht und die Leitung
von Seminaren. Als Leistung zur Daseinsfürsorge stellt der Beklagte den Sevakas 
Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung und zahlt ein monatliches Taschengeld i.
H. v. bis zu 390 Euro, bei Führungsverantwortung bis zu 180 Euro zusätzlich. Sevakas
sind gesetzlich kranken-, arbeitslosen-, renten- und pflegeversichert und erhalten
eine zusätzliche Altersversorgung.

Die Klägerin ist Volljuristin. Sie lebte vom 1. März 2012 bis zur Beendigung ihrer
Mitgliedschaft beim Beklagten am 30. Juni 2020 als Sevaka in dessen Yoga-Ashram 
und leistete dort im Rahmen ihrer Sevazeit verschiedene Arbeiten. Die Klägerin hat
geltend gemacht, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, und
verlangt ab dem 1. Januar 2017 auf der Grundlage der vertraglichen Regelarbeitszeit
von 42 Wochenstunden gesetzlichen Mindestlohn i. H. v. 46.118,54 Euro brutto.

Der Beklagte hat eingewendet, die Klägerin habe gemeinnützige Sevadienste als Mitglied
einer hinduistischen Ashramgemeinschaft und nicht in einem Arbeitsverhältnis geleistet.
Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG und das Selbstbestimmungsrecht
aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV ermöglichten es, eine geistliche Lebensgemeinschaft
zu schaffen, in der die Mitglieder außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemeinnützigen
Dienst an der Gesellschaft leisteten.

Das Arbeitsgericht hat – soweit für die Revision von Bedeutung – der Klage stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts 
Erfolg. Die Klägerin war Arbeitnehmerin des Beklagten und hat für den streitgegenständlichen
Zeitraum Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 22
Abs. 1 Satz 1 MiLoG. Sie war vertraglich zu Sevadiensten und damit i. S. v. § 611a
Abs. 1 BGB zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher
Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitnehmereigenschaft stehen weder die besonderen
Gestaltungsrechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften noch die Vereinsautonomie
des Art. 9 Abs. 1 GG entgegen.

Der Beklagte ist weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft. Es fehlt das
erforderliche Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung. Der Beklagte bezieht 
sich in seiner Satzung u. a. auf Weisheitslehren, Philosophien und Praktiken aus
Indien und anderen östlichen und westlichen Kulturen sowie auf spirituelle Praktiken
aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen. Aufgrund
dieses weit gefassten Spektrums ist ein systemisches Gesamtgefüge religiöser bzw.
weltanschaulicher Elemente und deren innerer Zusammenhang mit der Yoga Vidya Lehre
nicht hinreichend erkennbar.

Auch die grundgesetzlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) erlaubt 
die Erbringung fremdbestimmter, weisungsgebundener Arbeitsleistung in persönlicher
Abhängigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses allenfalls dann, wenn zwingende
arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht umgangen werden. Zu diesen zählt u. a.
eine Vergütungszusage, die den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn garantiert, 
auf den Kost und Logis nicht anzurechnen sind. Denn dieser bezweckt die Existenzsicherung
durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG).

Der Neunte Senat konnte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend
über die Höhe des Mindestlohnanspruchs der Klägerin entscheiden und hat den Rechtsstreit
deshalb an das Landearbeitsgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Am selben Tag hat der Senat in einer ähnlich gelagerten Rechtssache (Az.
9 AZR 254/22) entschieden.

_Quelle: Bundesarbeitsgericht_
