# Arbeitsförderung: Wann endet im Alter die Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung?

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- Published: 2023-05-25T11:06:38+02:00
- Author: Thomas Stuppy

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.05.2023 zum Urteil S 15 AL 135/22 vom 27.03.2023(
nrkr)

## Agentur für Arbeit lehnt Beitragserstattung ab

Die Klägerin war als Selbstständige seit 2007 in der Arbeitslosenversicherung auf
Antrag versichert. Im Dezember 2020 vollendete sie das 65. Lebensjahr. Die Agentur
für Arbeit setzte bis einschließlich September 2021 Beiträge fest, da aufgrund der
stufenweisen Anhebung das Renteneintrittsalter 65 Jahre und 9 Monate betrage und
das Versicherungsverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt ende. Die Klägerin verfolgt
mit ihrer Klage die Aufhebung und Erstattung der Beiträge für Januar bis September
2021, da sie das maßgebliche Lebensjahr für den Renteneintritt (65 Jahre) zum 1.
Januar 2021 erreicht habe.

## Sozialgericht: Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Das Sozialgericht hat der Agentur für Arbeit Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt, dass der Begriff des Lebensjahres in der maßgeblichen Vorschrift
dahingehend auszulegen sei, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze
für den Anspruch auf Regelaltersrente ende. Bei dem Wortlaut Lebensjahr handle es
sich um eine gesetzgeberische Fehlformulierung. Sie führe bei Personen, die der 
monatsweisen Anhebung der Regelaltersgrenze unterfielen (Geburtsjahrgänge 1947 bis
1963), zu einem Auseinanderfallen zwischen Versicherungsverhältnis und Anspruch 
auf Regelaltersrente. Die gesetzliche Regelung bezwecke aber die Beendigung des 
Versicherungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, in welchem ein Wechsel des Sicherungssystems
stattfinde, so das Sozialgericht. Die vorherige Fassung habe den Eintritt der Versicherungsfreiheit
mit Erreichen des 65. Lebensjahres vorgesehen. Aufgrund der ab 1. Januar 2008 umgesetzten
schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre habe die Vorschrift
angepasst werden müssen. Eine inhaltliche Änderung habe der Gesetzgeber aber nicht
beabsichtigt. Personen, die das Lebensalter erreichten, das zum Bezug der Regelaltersrente
berechtige, seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung,
sondern den der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.

## Hinweise zur Rechtslage

**§ 28a Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III):**

Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1. (…)

2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich
aufnehmen und ausüben,
 3.-5. (…)

**§ 28a Absatz 5 SGB III:**

Das Versicherungspflichtverhältnis endet

1.-3.(…)
 4.in den Fällen des § 28 SGB III, 5.(…)

**§ 28 Absatz 1 SGB III:**

Versicherungsfrei sind Personen,

1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten
Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,

2.-3.(…)

**§ 235 Absatz 2 SGB IV:**

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze
mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 
1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr 1955: Anhebung um 9 Monate auf 65 Jahre 9 Monate.

_Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main_
